Kurfürst Philipp von der Pfalz und Graf Eberhard von Württemberg der Ältere veranlassen, dass ihre Streitigkeiten um das Geleit von Bretten herab durch Doktor Dieter von Plieningen als Obmann und weitere Beisitzer geklärt werden. Diese erkennen an, dass der Pfalzgraf den Stillstand des Geleits abstellen und Graf Eberhard es bezüglich Straßen und Geleit dabei belassen soll, wie es früher war. Jede Seite trägt die Rechtskosten selbst. Dem Pfalzgrafen stehen Änderungen an Geleit und Straßen gemäß einer früheren Einigung zu, wenn dies als rechtmäßig erkannt wird. Bei Württemberg liegt das Geleit, besonders zu den Frankfurter Messen, für Kaufleute auf den Reichsstraßen gen Vaihingen (Vayngen) bis nach Schmee zum Brunnen bezüglich deren Person (Leib) und bis zum Grann-Brunnen bezüglich Wagen und Güter. Von Vaihingen bis Bretten und weiter zum Rhein soll der Pfalzgraf geleiten. Dies gilt nach Bretten und Frankfurt sowie für die Rückkehr.