Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht auf Bitten des Konrad Klotz zu Kaysersberg diesem, seinen Mitgewerken und ihren Erben das Bergwerk am "Sleyffenberg" und "Entzberg" im Dürkheimer Bann und besonders alle dort angefangenen Erzgänge, Stollen, Bauten und Schächte mit allen Freiheiten, wie sie auch für andere Bergwerke der Pfalz gelten. Die genauer bestimmten 16 Berglehen mag jeder, außer fremde Fürsten und Herren, vom Bergvogt empfangen, wofür der Pfalzgraf Schirm und Geleit verspricht. Neugebaute Hütten, Stätten und Höfe sollen zinsfrei und frei von Steuer, Atzung, Wacht und Reise sein. Gerichtsprozesse sollen vor dem Bergrichter ausgetragen werden, für aufgezählte Hochgerichtsfälle gilt das örtliche Hochgericht. Jeder soll dem Bergrichter gehosam sein, bei Ungehorsam soll die Hälfte des Besserungsgeldes dem Pfalzgrafen, die andere Hälfte dem Berggericht zukommen. Die Empfänger erhalten Weg, Steg, Wasser, Holz, Weiden und anderes Zugehör nach Bergwerksrecht verliehen; Dritte, die dadurch an ihrem Erbe oder Eigen verletzt werden, sollen entsprechend entschädigt werden. Der Pfalzgraf behält sich nach Aufbereitung oder Schmelzen der Metalle den Zehnten in Zentner oder Mark nach Bergwerks- und Metallrecht vor, der nach Dürkheim zu entrichten ist. Für die nächsten vier Jahre verzichtet der Pfalzgraf auf sein Vorkaufsrecht, danach gelten für Silber oder Geld die Regeln des Erzherzogs Siegmund von Österreich für dessen Bergwerke an der Etsch. Die Gewerke sind zur Instandhaltung verpflichtet, sonst verfallen ihre Teile und Gruben dem Pfalzgrafen. Alles soll in 16 gleiche Anteile geteilt werden. Wer die möglichst bald auferlegten Samkosten säumt und nach 14 Tagen der Verkündung nichts entrichtet hat, dessen Teil soll dem Pfalzgrafen verfallen, der dann entweder selbst zu den üblichen Samkosten Anteilseigner werden oder dies weitergeben kann. Alle dort Arbeitenden sollen dem Bergvogt, Pfalzgrafen und den Gewerken treu und hold sein und keine Erzgänge wissentlich verbergen. Der Pfalzgraf behält sich Änderungen mit Rat seiner Räte vor und befiehlt allen Ober- und Unteramtleuten, diese Verschreibung und Ordnung zu beachten und Konrad Klotz und die Gewerken dabei zu schirmen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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