Streit um Rechte des Appellaten im Bereich der Freiheit Westerholt. Die Appellationen richten sich gegen ein Urteil, mit dem dem Appellanten Rechte in der Freiheit Westerholt (genannt werden das Recht zur Bestellung des Bürgermeisters, Schullehrers und Pförtners, Verfügungsrechte über den Wall und bei der Umlage von Nachbarschaftsgeldern) als Bestandteile des kurkölnischen Lehens Westerholt zugesprochen und Eingriffe der Appellanten dagegen als unrechtmäßig bezeichnet worden waren, und einen zweiten Bescheid des Kurfürsten nach der Einleitung der 1. Appellation, in dem dieser feststellte, er wolle zwar das RKG-Verfahren nicht behindern, werde aber Beeinträchtigungen seines Vasallen in dessen Rechten nicht hinnehmen, und seine Beamten im Vest Recklinghausen anwies, deren Ausübung durchzusetzen. Der Appellat bestreitet die Rechtmäßigkeit der RKG-Appellation, da die Appellation nicht fristgerecht eingelegt (da die Appellanten jemanden der Ihren zur Prozeßbeobachtung bevollmächtigt gehabt hätten, könne die Frist nicht ab der Bekanntmachung des Urteils, sondern müsse ab Urteilsverkündung laufen) und der Kautionseid bisher überhaupt nicht abgelegt worden sei. Er bestreitet das Vorhandensein von Bürgermeistern oder Provisoren in der Herrschaft und damit die Legitimation derer, die das RKG-Verfahren eingeleitet hatten. Er sieht das vorinstanzliche Urteil zudem als inappellables Possessionsurteil. Die Einwände wurden am 13. Dezember 1653 abgewiesen und dem Appellaten erneut die Befolgung der Mandate aufgegeben. Dieser ging weiterhin davon aus, bis zur Entscheidung im Recht zur Ausübung aller beanspruchten Rechte in der Freiheit zu sein, die er als althergebrachte Rechte, in denen er bereis früher bestätigt worden sei, ansieht. Am 28. April 1651 erging ein Attentatsmandat, nachdem der Statthalter zu Recklinghausen durch einen Hauptmann und ein Aufgebot von 60 Bewaffneten die Ausführung der Anordnung erzwungen hatte; wegen Nichtbefolgung, am 19. Januar 1652 ein Ulterius mandatum attentatorum revocatorium. Weitere Attentatsmandate folgten; am 21. Januar 1658 ein Mandatum poenale de cassando gegen die Einleitung eines fiskalischen Verfahrens. Am 7. Juli 1652 wurden Ulteriores compulsoriales zur Herausgabe der Acta priora erlassen.