Mainz, 1548.05.06. (Richter Philipp Kölz). Die Gebrüder Dr. jur. utr. Diether Kauf und Bastian Kauf treffen mit Peter von Karben, Schneider, eine Eheabrede für Rudolf Karben, des letztgenannten Sohn, und Margreth , Ww. des Hofschneiders Georg Menteli. Die Ww. bringt vier Kinder ihrer Ehe mit: Heinrich, Konrad, Margreth und Katharina (Vormünder: Herr Bastian Kauf und Adam Muller, Rheinmeister); diese erhalten statt ihres Vaterteils im Voraus das Wohnhaus (das die Eheleute jetzt bewohnen) und - zu gleichen Teilen - 400 fl. (je 27 Albus) auf der Rheingräflichen Gült, die sich sonst auf 700 fl. beläuft; die Mutter behält davon den Nießbrauch bis zur Veränderung der Kinder. Instandhaltungs- und Erbfallklausel. Einkindschaft. Stirbt er vor ihr ohne Kinder, so erhalten seine Erben 100 fl., alles übrige Frau und Kinder. Stirbt sie vor ihm ohne Kinder aus zweiter Ehe, so erhalten ihre 4 Kinder im Voraus je einen Kindsteil. Zustimmung des Kämmerers (Philipp von Stockheim, Domsänger). Z.: Emmerich von Bornig, Bender, Johann Faust d. Ae., Buchbinder, Hans Behem, Gürtler, Heinrich Carben d. J., Bäcker.

Show full title