Bonifacius Bronnhöffer, Vogt zu Vellberg und Obmann, sodann die von den Parteien bewilligten Zusätze Johann Heber, hohenlohischer Rat, und Philipp Seifried (Sewfrydt), Keller zu Weikersheim, als Sachwalter des Stifts Comburg, außerdem Kaspar Ferber und Jörg Kratzer, beide Vögte zu Gaildorf und Vertreter der Reichsstadt Schwäbisch Hall, entscheiden die zwischen beiden Seiten im Vertrag vom 20. Mai 1557 nicht hinreichend ausgeräumten Streitigkeiten um die von Hall postulierte Dienstpflicht der comburgischen Untertanen in Hessental und weiteren Orten zur Unterhaltung ihrer Landwehr und etliche weitere, teils an auswärtigen Gerichten rechtshängige Querelen wie folgt: 1. Künftig soll keine der Parteien in Hessental mehr Bannwein auszuschenken befugt sein. 2. Das in der dortigen Erbschenke eingenommene Weinungeld steht ausschließlich der Stadt zu. 3. Die Fraischgerichtsbarkeit im gesamten Flecken Hessental gebührt der Stadt Hall, wohingegen die vogteiliche Obrigkeit (Niedergerichtsbarkeit) auf den comburgischen Gütern dem Stift, auf den hallischen Gütern der Stadt zusteht. Wenn auf öffentlichen Gassen und Straßen niedergerichtliche Fälle vorkommen, sind die Parteien jeweils nur zur Abstrafung ihrer eigenen Untertanen befugt, ortsfremde Personen dürfen dagegen von beiden Herrschaften gestraft oder in den Turm gesperrt werden. 4. Während der Kirchweihfeste soll der Tanz wie seit alters bei der Kapelle und der Linde gehalten werden, die Bestellung der Pfeifer obliegt jeweils den "jungen Gesellen". Die Parteien sollen sich hier heraus halten, solange kein Unfug geschieht. 5. Soviel schließlich die Pflicht der innerhalb der Landwehr gesessenen comburgischen Untertanen in Hessental, Tüngental und Tullau zur Instandhaltung dieser Befestigungen betrifft, haben sich die Parteien im wesentlichen auf die schon 1557 getroffene Regelung verständigt, dass nämlich der Haller Rat, wann immer er Ausbesserungsarbeiten, Nacheil[e] oder Entrichtung von Grabengeld anordnet, ein solches dem regierenden Dechanten oder seinem bestellten Hauptmann notifizieren soll, während allein letztere ihren Untertanen in den genannten Orten diese Dienste und Abgaben zu gebieten befugt sind. Im Gegenzug sollen die hallischen Untertanen und die städtischen Behörden in Notfällen den comburgischen Untertanen Beistand und Hilfe leisten. Von den vorstehend genannten Diensten und Abgaben sind die comburgischen Untertanen in den Flecken Steinbach, Hirschfelden, Gschlachten- und Rauhenbretzingen sowie diejenigen auf den außerhalb der Landheg gelegenen Gütern ausdrücklich befreit.