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Verordnung, dass der Magistrat mit den Bürgern, die im vergangenen Jahr das Bürgerrecht erlangt haben, nach den Verordnungen vom 19.6.1787 und 9.2.1788 verfahren soll und das Bürgerverzeichnis jährlich einzusenden hat. Mit der Verordnung wird auf zwei Berichte des Magistrats vom 6.7.1788 und 9.1.1789 eingegangen. (S. 163)

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Stadtarchiv Düsseldorf
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