Pfalzgraf und Kurfürst Friedrich, Pfalzgraf Friedrich und Markgraf
Karl von Baden, beide Grafen zu Sponheim, regeln die Benutzung der von
Markgraf Karl an den Kurfürsten ausgelieferten Urkunden und Schriftstücke
betreffenden den halben Anteil an der vorderen Grafschaft Sponheim zu
Kreuznach; diese sind in einem Gewölbe auf der Burg zu Kreuznach hinterlegt
worden; erfährt Karl von weiteren derartigen Urkunden oder erhält solche,
hat er die ebenfalls auszuliefern. Der Kurfürst und Pfalzgraf Friedrich
haben je 2 Schlüssel zum Gewölbe (bei Witte fälschlichweise auch Markgraf
Karl mit 2 Schlüsseln ausgestattet); zur Kiste, in der alle Urkunden liegen,
die die drei Aussteller gemeinsam betreffen, gibt es drei Schlüssel; jeder
erhält einen. Wer eine Urkunde aus der Kiste benötigt, hat das den anderen
mitzuteilen, die dann auf einen genannten Termin die Schlüssel nach
Kreuznach schicken; die Kiste darf nur mit Wissen aller drei Parteien
geöffnet werden. Bei Entnahme ist schriftlich auf drei ausgeschnittenen
Zetteln (wohl in Form eines Chirographs) festzuhalten, wann welche Urkunde
für wen entnommen worden ist. Binnen eines Monats nach Gebrauch sind die
Urkunden zurückzubringen. Dies gilt, bis der Markgraf seinen Anteil auslöst
und die Urkunden zurückerhält. Von der vorliegenden Urkunde werden 3
Ausferigungen erstellt. Alle drei Aussteller siegeln. "Gegeben uff fritag
nach sant Lucien der heiligen junffrauwen dag a. d. 1464".