Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen Dekan und Kapitel des Stifts St. Juliana (sant Julian) zu Mosbach einer- und Georg (Jorgen) von Emershofen andererseits über Gülten und Nutzungsrechte von der Kanonikerpfründe, die Georg innehatte und zurückgegeben hat, nachdem er dort nicht mehr residiert hatte. Georg fordert die Einkünfte für die Zeit zwischen seinem unfreiwilligen Rücktritt und dem Tausch mit einer anderen Pfründe, die Stiftsverantwortlichen berufen sich auf ihre Statuten, wonach die Einkünfte der Kirchenfabrik zukämen, sie seien aber bereit, Georg ein Jahr der Nutzungen zu übergeben. Entschieden wird, dass Dekan und Kapitel dem Georg 60 rheinische Gulden für all seine ausstehenden Forderungen gegen Quittung bezahlen sollen. Da auf die Güter und liegende und fahrende Habe Georgs noch zwei Beschlagnahmungen (arrest) von Würzburg vorliegen, die den Mosbacher Chorherrn Peter Mann und Heinrich Mutsch betreffen, dürfen die Stiftsverantwortlichen entsprechende Beträge von den 60 Gulden abziehen, wenn Georg einen oder beide Beschlagnahmungen nicht auslösen kann. Das Geld ist Georg nach Öhringen (Oringen) zu geben. Rechtsgänge nach Rom in dieser Sache sollen ruhen und alles andere ist hiermit geschlichtet.