Schenk Gottfried zu Limpurg, an den bei der Erbteilung die "Erbvogtei" über das Stift Comburg gefallen ist, trifft unter Zustimmung von Schenk Wilhelm, Custos, Jörg, Domherr zu Würzburg und Friedrich Herrn zu Limpurg mit dem Stift Comburg Vereinbarungen über das Verleihungsrecht der Pfründen des Stifts (der Schenk, der sich vom Papst ein Privileg über das Verleihungsrecht bezüglich sämtlicher Stiftspfründen geben lassen soll, verpflichtet sich im Innenverhältnis, die Verleihung der Pfarren und Lehen, die dem Stift inkorporiert sind nicht zu beanspruchen und die anderen Pfründen [Prälaturen, Kanonikate usw.] nur in den päpstlichen [ungeraden] Monaten mit Ausnahme der Propstei, die ganz ihm vorbehalten bleibt; in den geraden Monaten hat der Bischof von Würzburg das Verleihungsrecht. Wenn ein Schenk zu Limpurg Propst oder Chorherr zu Limpurg ist, soll er die 200 Gulden Deputats der Propstei und die Chorherrenpfründe erhalten; wenn er nur Propst ist, nur die ersteren 200 Gulden, und nicht mehr).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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