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Wenemar von der Brüggeney gen. Hasenkamp macht bekannt, daß er Stineke [Christine] von Aldenbochum (-bochem), Tochter des Ritters Johann von Altenbochum, zur Frau genommen hat. Johann von Altenbochum hat ihm dafür 1100 rheinische Gulden Brautschatz zugesagt, davon 900 entsprechend dem Inhalt des Hauptbriefs. Wenn Stine ihn überlebt und keine Leibeserben vorhanden sind, so sollen Stine und ihre Erben die 1100 Gulden wieder an sich nehmen. Stine und ihre Erben können in der Wohnung Wenemars zu Weitmar bleiben und all sein Erbe und Gut nutzen, das er zur Zeit im Gericht Bochum hat bzw. alles, was er danach, erwirbt und zwar so lange, bis die Erben Wenemars die 1100 Gulden zurückgezahlt haben, überlebt ihn Stine, ohne daß Leibeserben vorhanden sind, soll sie auf Lebenszeit erhalten 100 Malter Korn, halb Roggen, halb Gerste Bochumer Maß aus den Gütern zu Weitmar, die Schulte bebaut, aus dem Gut to dem oeveren heede, aus dem Gut zu Bisping, aus Scherenbergesgut to Nevel, aus dem Gut zu Nevel, auf dem zur Zeit Kone von Nevel wohnt. Stine soll auch alle kleine Gülten und das Pfenniggeld von diesen Gütern auf Lebenszeit haben. Wenemar hat eidlich gelobt, alle Punkte dieses Vertrags zu halten. - Es siegeln der Aussteller, Heinrich von dem Vorste, Johann von Eckel, Diriks Sohn, und Johann von Eckel Gosewinkel der Junge, weiter Tewes in der Hembecke, Richter zu Bochum, der dabei in Statt und Stuhl eines rechten gehegten Gerichts saß. Als Gerichtsleute waren zugegen der Frone Johann Schutte, der Pastor zu Bochum Johann Hasenkamp, Johann von Eckel [Eickel ?], Diriks Sohn, Johann Eckel Gosewinkel, Johann Dukerneilinck, Bernt von Düngelen, Bernd von dem Holte der Alte, Friedrich Narthus, Hermann von Melschede und viele andere gute Leute. - Gegeven ... Dusent veirhundert negen ind seessich opten neisten gudensdach na s. Gerdruit dage.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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