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Enthält: - Hofsprachordnung von 1721 (Volltext s.u.) - Hofsprachen, gehalten 1712, 1717 und 1721 - den Amtmann Simon betreffend (1789-1791) - Ratsverordnung (1753) - Gewährung einer Remuneration von 25 Rt. an den Hospitalsvogt (1807-1816) Hofsprachßordnung (1721) Jeden aigenhorigen ist kundt daß auff heut die Hoffsprache vund hoff- recht gehalten werde, vndt die davon ohne ehrhafte noth außpleiben undt nicht gegenwertig erscheinen, in einer straeff verfallen sein sollen. Zweytenß wirt denen aigenhorigen eichene oder Buchen beume ohne Consent vndt vorwißen eines Zeitlichen ambtmanß in hospitali zu hawen bey verlust ihres erbes undt straeff funff marck verbotten. Drittenß soll jeder aigenhöriger nicht allein jährlichß funff und zwantzig telgen vndt zware dieselbe zu rechter Zeit potten undt pflantzen stesten einen Blamuser für nicht gepflantzeter telgen straeff geben, sonderen auch einen up bequemen kampff oder platz mit eichelen zu besahmen vndt wieder zu bepflantzen, wie auch auff äpffel, nüß vnd bierbeumen bedacht zu sein bey zwey mark straeff gehalten sein. Dan sollen auch viertenß die aigenhorige ihre Kindern bey guten leuten dienen laßen unt daran sein daß dieselbe bey Zeiten zu ehren bringen, damit sonsten indeßen entstehung nicht zur Unehr undt gahr zum bettelstab gerathen. Dah sich aber zutruge, daß ein eigenhoriger ein seiner Kinder verschweigen thete, soll der- selbe in straeff des Freybrieffs verfallen sein undt wan ein manß- persohn versterben werde so 16 jahr als ein frawenßpersohn 14 jahren soll selbiges dem ambtman sub poena, waß der Freybrieff gelten kan denuntijrt werden. im fall aber funfftenß eines wieder allen verhoffen deren aigen- horigen kinderen sich Beschlayffen ließe undt denkram inden alterlichen hauße halten wurde, sol der aigenhoriger das kindt nicht lenger alß sechß wochen zu unterhalten schuldig sein. zum sechsten sollen allen undt jede aigenhörige ihren Kinderen ohne Consent und vorwissen ihres Zeitlichen ambtmanß nach laut des Anno 1610 in der landtgerichts ordnung undt folgendts mehrmahle pub- licirten Hochf[ürstlichen] Edicti keine Brautschatze oder kistenfullung bey ver- lust ihres Baurrechts und brautschatz (so hiemit dem hospitali verfallen ist) einigerley maßen geben oder versprechen. zum siebenden sollen die aigenhorige ohne Consent des Zeitlichen ambtmanß bey ihren oder sonst auch erblich keine landerey, wiesen oder kempffe, bey verlust so viel gelts, als in allen den jahren gethaen haben, verhewren [verheuern], versetzen oder verkauffen zum achten sollen alle eigenhörige ihr gebührlicher gewin thuen vndt ohne belieben des ambtmanß auff ihren hoefen, erben oder kotten bey verlust ihres erbgewinß und kindtstheil nicht heyrathen, auch kein kotten oder wohnungen auff ihren grunden ohne vorhin eingeholeter bewilligung des Zeitlichen ambtmanß aussrichten undt durch fremtd bewohnen laßen. zum neunten wirt denen aigenhorigen ernstlich vnd bey funff marck straeff ahnbefohlen, daß sie unter sich nicht rechten oder ohne vor- wißen des Ambtmanß rechtsachen fuhren sollen, sonderen bey solchen fällen daruber sich erst bey den ambkman zu gutlicher dersachen hinlagung anmelden. Dan wirt auch zehendtenß jeden aigenhorigen anbefohlen, die schatzung, Zehenden undt andere dem erbe obliggende beschwerden zu rechter Zeit zu bezahlen undt sich darab insicheren zu solchen endt gemachten Bucheren zu vermeidung ahlingen mißverstandts undt guter nachricht quietiren zu laßen, damit dieselbe auff der Hoffsprache auff erforderen vorbringen konnen. Elfftenß soll ein jeder aigenhöriger mit allen ernst darahn sein damit ihre verschiennene pfacht in guten klahren unstraeffbahren Korn alle jahr zwischen Martini und Maria lichtmeß sub poena executionis parata undt sonsten bey verlust ihres Baurrechts Dem Zeitlichen ambtman einliefferen Zwolfftenß sollen die eigenhorigen ihre Kinder fruh- zeitig in die schul schicken und darinnen lessen und schreiben lehren laßen.