Unvereinbarkeit von Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/002 D914010/109
C914010/109
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/002 Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1991
Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1991 >> August 1991
Freitag, 30. August 1991
Forderung des Tübinger Grünen-Kreisrats Christian Vogt-Moykopf, daß zukünftig Bürgermeister nicht mehr im Kreistag sitzen dürfen. Daher hat er die Kreistagswahl von 1989 vor dem Sigmaringer Verwaltungsgericht angefochten. VOGT-MOYKOPF: Durch die große Anzahl von Bürgermeistern ist der Kreistag nicht mehr arbeitsfähig, da die Bürgermeister in erster Linie ihre Gemeinden und erst in zweiter Linie den Kreis im Sinn haben. SCHNAIDMANN: Abhängigkeit der Bürgermeister untereinander führt im Kreistag oft zu kuriosen Entscheidungen. BRUCKER: Die Bürgermeister haben die wichtige Funktion im Kreistag, das Gleichgewicht zwischen Gemeinden und Landkreis zu erhalten. LANGNER: Für eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Landkreisverordnung mit dem Ziel, die Unvereinbarkeit von Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat festzustellen.
S 4
0:04:35; 0'04
Audio-Visuelle Medien
Langner, Michael
Vogt-Moykopf, Christian
Tübingen TÜ
Bürgermeister
Landkreis: Bürgermeister
Partei: Grüne: Bürgermeister
Rechtswesen: Verwaltungsgericht
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:28 MEZ
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