Das bischöfliche Gericht zu Speyer bestätigt den Inhalt einer in seinem Auftrag zu Neusatz vor Gericht aufgenommenen Urkunde de dato Dienstag nach des heiligen Kreuzestag 1377 über eine Schenkung des Contz Riem gen. der Tobeler und seiner Frau Metze von Neusatz an das Kloster Herrenalb, bestehend in deren sämtlicher Liegenschaft, ausgenommen das so genannte Toblergut, das dem kloster nur im Fall des Vorabsterbens des Sohns des Schenkers vor diesem zufallen soll, sodann über die Gegenleistungen des Kloster an die Schenkgeber.