Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, entscheidet in dem Streit zwischen Albrecht, Priester des Titels sancti Petri ad vincula, Kardinal und Erzbischof zu Mainz und Magdeburg, Administrator zu Halberstatt und Markgraf zu Brandenburg einerseits und Wilhelm, Grafen zu Eberstein und Wilhelm, Herrn zu Limpurg sowie dessen Schwester Barbara, Witwe als den Vormündern des jungen Grafen Michel (III.) des Sohns Georgs (II.), sel. Grafen zu Wertheim andererseits. Erzbischof Albrecht verlangte von den Vormündern, daß sie ihn und sein Stift auf Grund eines Schadlosbriefes, den einst weiland Graf Johanns (III.) zu Wertheim dem Erzbischof Diether (von Hoenburg 1459 - 1461 u. 1475 - 1482) zu Mainz über Schloß und Stadt Külsheim (siehe auch XIII 24 u. XIII Transsumpt) gegeben, gegen Justina von Wittstadt, Hansen von Rösenhofens Hausfrau, und Hansen von Wittstadst sel. Erben schadlos halten und ihm das Geld ersetzen, zu dem er vom kaiserl. Kammergericht im Prozeß gegen diese und Jorg von Dettaw zu Michelsgrund verurteilt wurde, dazu die sonst erwachsenen Kosten, was jedoch die Wertheimischen Vormünder ablehnten. Dagegen verlangten diese Ersatz der Kosten, die Graf Johann von Wertheim zu Eroberung und Erhaltung Külsheims aufgewendet und die auf Graf Johanns Verlangen der Mainzer laut sächlichem Spruch zu entrichten verpflichtet wurde. Die Räte des Erzbischofs und des Domkapitels wie die obigen Vormünder erschienen deshalb wiederholt vor den Räten des Pfalzgrafen und diese entschieden wie folgt: Die Wertheimer Vormünder zahlen dem Erzbischof für die verlorene Summe 8500 fl. und überlassen ihm dafür die 10000 fl. welche dem Wertheimer Grafen am Zoll zu Höchst (Hoest) verschrieben sind und die jährlich 500 fl. Zins abwerfen. Die restierenden 1500 fl. sollen den Vormündern am Montag nach Trinitatis zu Frankfurt gegen Quittung ausgehändigt werden. Die Gültverschreibun und der Schuldbrief sollen dabei gegenseitig übergeben werden. Die Gegenansprüche der Wertheimer sind aufgehoben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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