Franz Adolf von den Berghe genannt Trips klagt auf Schadensausgleich wegen eines während seiner Minderjährigkeit eingegangenen Vergleiches über die Herrschaften Hemmersbach und Sindorf. Durch RKG-Urteil vom 17.7.1750 (vgl. Hauptstaatsarchiv Düsseldorf RKG 5659 / T 490 / 1581) sei eine Hälfte dieser Herrschaften dem Kläger zugesprochen, die andere vorbehaltlich eines Beweises über die Anspruchsgrundlage dem Beklagten belassen worden. Der Freiherr von Bentinck sei aber seit der Abtretung durch den Reichsgrafen von Schaesberg im Jahre 1738 bis zum Zeitpunkt des Urteils im Gesamtbesitz der beiden Herrschaften gewesen. Dieser Umstand sei in dem 1751 aufgerichteten Vergleich über die Herrschaften Hemmersbach und Sindorf nicht berücksichtigt worden. Nach einer längeren Prozeßpause schaltet sich der Jülich-Bergische Geheime Rat in das Verfahren ein und erklärte die Angelegenheit unter Verweis auf Urteile des Geheimen Rates und das Jülich-Bergische Appellationsprivileg für nicht ans RKG erwachsen. Der Kläger berichtet über Drohungen gegen ihn und seinen advocatus causae, der zur Niederlegung seines Mandats gezwungen worden sei. Franz Adolf von den Berghe genannt Trips erwirkt ein RKG-mandatum de non impediendo etc. gegen den Jülich-Bergischen Geheimen Rat. Nach Berichten des Klägers über die Arrestierung seiner Einkünfte aus den Herrschaften Hemmersbach und Sindorf ergeht am 17.12.1768 ein RKG- mandatum arctius gegen den Jülich-Bergischen Geheimen Rat.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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