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Landratsamt Bersenbrück (Bestand)
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Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung >> 1.1 Regionale Verwaltung >> 1.1.4 Preußische Zeit ab 1885 und niedersächsische Zeit >> 1.1.4.1 Allgemeine Verwaltung, Vertretungskörperschaften >> 1.1.4.1.2 Untere Verwaltungsebene
1669-1949
Geschichte des Bestandsbildners: Am 1. April 1885 trat die Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 in Kraft. (Kreisordnung für die Provinz Hannover. Vom 6. Mai 1884; Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1884, Nr. 17, S. 181 ff.)
Nach § 1 der Kreisordnung traten "An die Stelle der bisherigen Kreise und Amtsbezirke .... als Verwaltungsbezirke die in der Anlage A bezeichneten Kreise". Danach umfaßte der Kreis Bersenbrück die vormaligen Ämter Bersenbrück, Fürstenau, Vörden und die Stadt Quakenbrück.
An der Spitze der Verwaltung des Kreises stand der Landrat, der auf Vorschlag des Kreistages vom König - nach 1918 von der Staatsregierung ernannt wurde (Verordnung, betreffend die Zusammensetzung der Kreistage und einige weitere Änderungen der Kreisordnungen. Vom 18. Februar 1919; Preußische Gesetzsammlung, 1919, Nr. 10, S. 23 ff.). Der Landrat war also zunächst Staatsbeamter, der dem Regierungspräsidenten unterstand, und nahm als solcher die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung und die der örtlichen Polizeiverwaltung auf der unteren Verwaltungsebene wahr.
Daneben leitete er als Vorsitzender des Kreistages - ohne Stimmrecht - und als Vorsitzender des Kreisausschusses - mit Stimmrecht - auch die kommunale Verwaltung des Kreises.
Die Aufgaben der staatlich landrätlichen Verwaltung erstreckten sich auf der unteren Verwaltungsebene über alle Geschäftszweige der allgemeinen Landesverwaltung, soweit nicht Sonderbehörden, die mittelbar oder unmittelbar bis in diese Stufe hineinwirkten, diese Aufgaben wahrnahmen.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Zuständigkeiten ergaben sich aus der Hannoverschen Amtsordnung vom 10. Mai 1859 und der Verordnung über die Amts- und Kreisverfassung in der Provinz Hannover vom 12. September 1867, da "der Landrat" nach § 26 der Kreisordnung "an die Stelle des Kreishauptmanns und des Amthauptmanns tritt". (Vgl. hierzu H. Brüning: Die Preußische Verwaltungsgesetzgebung für die Provinz Hannover, 3 1906, S. 162 ff.) Im Wesentlichen umfaßte der Geschäftskreis danach: Hoheitssachen, Ausländer- und Paßwesen, Versicherungswesen, Gesundheitswesen, landwirtschaftliche Angelegenheiten, Aufsicht über Handel und Gewerbe, Kirchen und Schulwesen und vor allem das weite Feld der Polizeiaufgaben.
Die Zuständigkeiten hatten bis in die 1930er Jahre Bestand (Vgl. hierzu Geschäftsverteilungsplan 1896; in Rep 450 Bers Nr. 997; und Geschäftsverteilungsplan 1934; in Rep 450 Bers Akz 21/84 Nr. 86). Einen erheblichen Kompetenzzuwachs erfuhr die landrätliche Verwaltung nach der nationalsozialistischen Machtergreifung auf Kosten der allmählichen Ausschaltung der kommunalen Kreisverwaltung. Nachdem im Juli 1933 die Zuständigkeit des Kreistages auf den Kreisausschuß übergegangen war (Gesetz über die Übertragung von Zuständigkeiten der Provinzial-(Kommunal)landtage, der Verbandsversammlung des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk und der Kreistage auf die Provinzial-(Landes)ausschüsse, den Verbandsausschuß und die Kreisausschüsse. Vom 17. Juli 1933; Preußische Gesetzsammlung, 1933, Nr. 49, S. 257 f.), wurde im Dezember des selben Jahres der Kreisausschuß als Beschlußbehörde beseitigt; an dessen Stelle entschied nun der Landrat. (Gesetz über die Anpassung der Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates. Vom 15. Dezember 1933; Preußische Gesetzsammlung, 1933, Nr. 79, S. 479 ff.) Sechs Jahre blieb der Kreisausschuß neben dem Landrat noch als beratendes Gremium bestehen. Im September 1939 wurden die Zuständigkeiten des Kreisausschusses dem Landrat übertragen und dessen Anhörungsrecht aufgehoben. (Verordnung über die Aufhebung von Beschlußzuständigkeiten und Anhörungsrechten von Vertretungskörperschaften und kollegialen Behörden in der Kreisinstanz. Vom 26. September 1939; Reichsgesetzblatt, 1939, Teil I, Nr. 195, S. 1981)
Geschichte des Bestandsbildners: Damit war der Landrat als einziges Organ des Kreises "für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben der staatlichen Verwaltung" und "auch für die Aufgaben der Selbstverwaltung" verantwortlich. (Anordnung über die Verwaltungsführung in den Landkreisen. Vom 28. Dezember 1939; Reichsgesetzblatt, 1940, Teil I, Nr. 8, S. 45 ff.) Auch nach dem Ende des 2. Weltkrieges führte zunächst der von der Militärregierung eingesetze Landrat allein die Geschäfte. Nach der Wiedererrichtung der kommunalen Selbstverwaltung (Gesetz zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts. Vom 28. Mai 1947; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1947, Nr. 7, S. 62 f.) im Jahre 1947 wurde durch Erlaß des Niedersächsischen Ministerpräsidenten die staatliche landrätliche Verwaltung auf die Kreiskommunalverwaltung
übertragen; als Stichtag galt der 1. April 1946. (Erlaß des Niedersächsischen Ministerpräsidenten. Übergang der bisherigen staatlichen landrätlichen Verwaltung auf die Kreise. Vom 14. Oktober 1947; Amtsblatt für Niedersachsen -Staatsanzeiger-, 1947, Nr. 20, S. 201 f.)
Geschichte des Bestandsbildners: Der Sitz der Landratsamtsverwaltung und auch der Kreiskommunalverwaltung war nach der Einführung der Kreisordnung in einem Flügel des ehemaligen Klosters in Bersenbrück, wo auch schon die Amtsverwaltung des vormaligen Amtes Bersenbrück untergebracht gewesen war. Durch den Bau eines Kreishauses im Jahre 1912 konnte die aus Raummangel drohende Trennung zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltung des Kreises abgewendet werden, (Festschrift zur Einweihung des neuen Kreishauses in Bersenbrück am 1. Oktober 1912. Zugleich Rückblick auf die bisherige 25jährige Tätigkeit der Kreisverwaltung und Bericht über die Verwaltung und den Stand der Kommunalangelegenheiten des Kreises Bersenbrück für die Jahre 1910 und 1911., Bersenbrück 191) so daß durch die räumliche Unterbringung auch weiterhin der Funktion des Landrats sowohl als Leiter der staatlichen als auch als Leiter der kommunalen Verwaltung des Kreises Rechnung getragen
wurde.
Geschichte des Bestandsbildners: Als Landräte waren bestellt (hierbei blieben die Bestellungen zur kurzfristigen auftragsweisen Verwaltung unberücksichtigt): (Walter Hubatsch (Hrsg.): Grundriß zur deutschen Ver waltungsgeschichte 1815 - 1945. Reihe A: Preußen. Bd. 10: Hannover. Bearb. von Iselin Gundermann u. Walter Hubatsch, Marburg 1981, S. 831 f.12)
1) Hammerstein-Loxten, Ernst Georg Phillip, Freiherr von, Dr. (1885 - 1888)
2) Liebermann, August Wilhelm Ernst, von (1888 - 1895)
3) Lohmann, Ernst (1895 - 1901)
4) Klauser, Robert, Dr. (1902 - 1910)
5) Rothert, Hermann, Dr. (1910 - 1933)
6) Peche, Walther, Dr. (1933 - 1936)
7) Brauns, Karl, Dr. Dr. (1936 - 1942)
8) Hohn, Friedrich (1942 - 1945) im Wehrdienst, vertreten durch Oberregierungsrat Dr. Bölling
Bestandsgeschichte: Akten des Landratsamtes Bersenbrück wurden bereits 1951 von Dr. Crusius verzeichnet. In dem Bestand wurden im wesentlichen Akten aus der Rep 122 III (dann: Rep 350 Bers), die über das Grenzjahr 1885 hinausreichten und Aktenabgaben der Kreisverwaltung Bersenbrück aus den Jahren 1925 (Akz 20/25), 1937 (Akz 7/37) und 1949 (Akz 4/49) zusammengefügt. Ergänzungen erhielt der Bestand 1959 mit einem Rest von 21 Aktenstücken aus der Akz 4/49 und 1963 mit 95 Aktenstücken aus der Akz 13/62.
Als 1984 eine umfangreiche Aktenabgabe (Akz 21/84) erfolgte, wurde eine Neubearbeitung notwendig. Hierbei wurde eine neue Gliederung erstellt, die sich weitestgehend an der alten Registraturordnung des Landratsamtes orientiert, der 1951 verzeichnete Bestand wurde integriert.
Der Bestand Rep 450 Bers, Landratsamt Bersenbrück beinhaltet die staatliche Verwaltungstätigkeit des Landrats.
Die kommunale Verwaltung, die der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses und als Vorsitzender des Kreistages leitet, findet sich in dem Bestand Rep 451 Bers, Kreisausschuß Bersenbrück. Die Laufzeit beschränkt sich hauptsächlich auf die Jahre 1885 - 1945, doch reichen einzelne Akten bis ins 17. Jahrhundert zurück.
Weitere Zugänge: Akz. 12/92, eingearbeitet im April 1992.
Bestand
Literatur: Bär, Max: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück. Hannover, Leipzig 1901 (= Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, hrsg. vom Historischen Verein für Niedersachsen, Bd. 5) Hue des Grais, u. Peters (Hrsg.): Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 24 1927 Richthofen, Christine Freifrau von: Der Landkreis Zellefeld. Seine Bedeutung als politische und Verwaltungseinheit in den Jahren 1885 bis 1972. Göttingen 1976 (= Veröffentlichungen des Niedersächsichen Instituts für Landeskunde und Landesentwicklung an der Universität Göttingen zugleich Schriften der Wirtschaftswissenschaftlichen Gesellschaft zum Studium Niedersachsens e.V. Neue Folge. Forschungen zur niedersächsischen Landeskunde. Bd. 106) Rothert, Hermann: Die Geschichte des Kreises Bersenbrück. Bersenbrück 1951 (= Schriftenreihe des Kreisheimatbundes Bersenbrück. Nr. 1) Schröder, August: Die Bildung des heutigen Kreisgebietes. Bersenbrück 1951 (= Schriftenreihe des Kreisheimatbundes Bersenbrück. Nr. 1) Unruh, Georg Christoph von: 75 Jahre Hannoversch-niedersächsische Landkreise. Hannover 1960 Bericht über die Verwaltung und den Stand der Kommunalangelegenheiten des Kreises Bersenbrück. (Wechselnder Titel). 1886 - 1911, 1925 - 1934
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.