Schuldrecht, Verfahrensfragen, Durchführung des RKG- Urteils. Die Appellatin hatte die Auszahlung von 1100 Rtlr. verlangt, weil Nicolaus Ruhrort, der Vater der Appellanten, für diese von seinem Sohn, Lic. Ruhrort, aufgenommene Summe gebürgt habe. Die Appellanten wenden ein, sie habe die Bürgschaft nicht belegt. Dieser stehe zudem die „exceptio macedoniani“ (möglicherweise bezogen auf die enge Verwandtschaft zwischen Schuldner und Bürge) entgegen. Dennoch waren die Appellanten 1713 zur Bezahlung verurteilt worden. Sie hätten dagegen appelliert, dann aber in den häuslichen Unterlagen Quittungen gefunden, denen zufolge die Summe zurückgezahlt worden wäre, und daraufhin die exceptio solutionis (aufbereits erfolgte Rückzahlung) geltend gemacht. Die Appellatin hatte die Quittungen aber nicht anerkannt. Die Appellation richtet sich dagegen, daß der Richter zu Mettmann auf einen nach Vortrag im Hofrat ergangenen Bescheid des Kurfürsten das Urteil von 1713 zur Ausführung angesetzt. Der intervenierende Hofrat wandte ein, der Vater der Appellanten habe nie die exceptio solutionis geltend gemacht. Die Appellanten aber seien nach dem Urteil von 1713 intervenierend erschienen mit der Begründung, das Kindteil ihres Bruders, des Schuldners, sei bereits ausgegeben, so daß keine Zahlungspflicht der Familie mehr bestehe (exceptio macedoniani ?). Der Vater habe sich aber auch danach noch zur Zahlung verpflichtet. Die Frage der Anerkennung der Quittungen sei an einem ordentlichen Termin verhandelt worden, die Appellanten hätten aber, nachdem die Appellatin diese nicht anerkannte, keinen Schriftvergleich oder die Hörung von Zeugen beantragt. Die Appellatin wendet ein, sich mit den Brüdern verglichen zu haben. Der damit nur noch strittige Anteil des Hauptappellanten aber erreiche nicht die Appellationssumme. Sie wendet zudem Fristversäumnis wegen nicht rechtzeitig beantragter Einsendung der Acta priora ein. Mit Urteil vom 27. Oktober 1734 wies das RKG die Einwände gegen seine Zuständigkeit zurück und bestätigte gleichzeitig das Urteil der Vorinstanz. Zur Bezahlung seines Anteils wurde dem Appellanten eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Er hatte die Gerichtskosten zu tragen. Am 8. Juni 1736 erkannte das RKG ein Mandatum de exequendo auf den jül.-berg. Hofrat zur Beitreibung von insgesamt 3702 Rtlr. aus Schuld und Gerichtskosten. Mit Urteil vom 12. April 1737 schärfte das RKG dem Hofrat die Befolgung des Mandates ein und verwies ihn zugleich wegen „angemaßter Cognition“. Der Hofrat hatte die Schuldsumme exekutiv eingetrieben, die vom RKG taxierten Gerichtskosten dagegen nicht. Der appellantische Prokurator erklärte schließlich, von diesem Fall „abstehen“ zu wollen, nachdem sein Bevollmächtiger die ihm zugesandten Schriftstücke nicht ausgelöst hatte, so daß sie an ihn zurückgingen. Das Protokoll schließt mit einem Completum-Vermerk vom 11. Juli 1738.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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