Philipp, Graf zu Virneburg und zu Neuenahr, Herr zu Saffenburg, und seine Söhne Philipp, Kuno, Wilhelm und Johann, Junggrafen ebenda, bekennen für sich und ihre Erben, besonders für den Enkel (enckeln soenn) des Grafen Philipp bzw. Neffen (vitteren) der Grafenbrüder, Johann, ebenso in ihrer Eigenschaft als Vormünder dieses Johann als Erbkauf dem Dompropst, dem Domdekan und dem Domkapitel zu Trier, ihren Verwandten bzw. Freunden, eine Jahresrente von 300 rheinischen Gulden aus ihrem Schatzgeld in der Pellenz in der Münze der vier Kurfürsten bei Rhein, den Gulden zu 26 Raderweißpfennig oder 52 halben Raderweißpfennig gerechnet, gegen eine Summe von 6000 rheinischen Gulden verkauft zu haben, die ihnen (å) Dompropst Eberhard von Hohenfels (Hoenfels) gezahlt hat. Zur Bezahlung der Rente haben sie ihre Diener, Kellner und Befehlshaber angewiesen, aus ihrem Teil an den Erbrenten und Gülten, die sie mit dem Erzbischof von Trier gemeinsam in ihrer Landschaft Pellenz haben und die Schatz genannt werden, die 300 Goldgulden zu nehmen und durch ihren Waldbotten in der Pellenz und durch ihren Landboten zu Monreal auszuzahlen, und zwar je zur Hälfte am St. Bartholomäustag (Aug. 24) und am St. Andreastag (30.11.). Die ersten beiden Raten sollen am Martinstag (Nov. 11) und am kommenden Lichtmeßtag (1519 Febr. 2) gezahlt werden. Wenn die Aussteller die Zahlungen schuldig bleiben, ist der trierische Schultheiß zu Mayen oder jemand anderes, den auf Ersuchen von Dompropst, Domdekan und Domkapitel der Erzbischof dazu angewiesen hat, berechtigt, die Jahresrente zu erheben und evtl. auch zu pfänden. Die Aussteller setzen darüber hinaus allen ihren weiteren Besitz als Unterpfand. Als Bürgen setzen sie ein: Dietrich, Graf zu Manderscheid und zu Blankenheim, Herr zu Neuerburg, Kronenburg, Schleiden und Kerpen, Johann, Burggraf zu Rheineck, Herr zu Bruch (Broich), Anton Waldbott von Bassenheim, Herr zu Olbrück, Philipp Haust von Ulmen, Dietrich von Monreal, Amtmann zu Mayen, und Adolf von Breitbach, Herr zu Olbrück und zu Bürresheim. Die Bürgen sollen im Fall der Nichtlieferung in Trier, Saarburg oder Zell in einer Herberge Einlager halten, und zwar die Grafen und Herren mit zwei reisigen Pferden, einem Edelmann und einem Knecht, die Edelleute mit einem guten reisigen Pferd und einem Knecht. Die Aussteller verpflichten sich, erforderlichenfalls einen Ersatzbürgen zu stellen und den Vertrag einzuhalten ohne Berufung auf irgendwelche entgegenstehende Rechte. Sr.: Auf Bitten der Aussteller Richard, Erzbischof von Trier, und Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, auf Bitten von Heimbürgen und Gemeinden in der Pellenz der Schultheiß und die Schöffen des Gerichts zu Mayen, sowie der Ausst. und die Bürgen. Ausf. Perg., kanzelliert - 14 Sg. anh., 5 u. 10 ab, 2 u. 8 besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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