Dr. decr. Cosmas de Malabaillis, Abt des Benediktinerklosters (Santa
Maria di Pulcherada in) San Mauro Torinese in der Diözese Turin (Italien) und
Stellvertreter des Kammerrichters an der päpstlichen Kurie, päpstlichen Kaplans
sowie Domherrn zu St. Peter in Rom und in Bologna (Italien) Dr. iur. utr.
Jacobo de Muziarellis aus Bologna, befiehlt auf Bitten des päpstlichen
Kammerklerikers Marinus de Fregeno und unter Androhung der Exkommunikation bei
Zuwiderhandlung sämtlichen geistlichen Dignitären und sonstigen Geistlichen in
den Städten und Diözesen Strängnäs (Schweden), Verden und Skara (Schweden) oder
an anderen Orten (mithin auch dem Verdener Dompropst, Domdekan, Domkantor,
Domcustos, Domscholaster und Sakristan sowie allen Verdener Domherren und
Domvikaren), den Abt Olaf und den Prior Stefan Grult (Erult?) des
Zisterzienserklosters Julita (Schweden) in der Diözese Strängnäs, den Abt
Ludolf II. (von Hitzacker) des Benediktinerklosters St. Michaelis in Lüneburg
(nicht Lauenburg!) in der Diözese Verden sowie den Prior und den Konvent des
Dominikanerklosters in Gamla Lödöse (Schweden) in der Diözese Skara zu mahnen,
innerhalb von zwölf Tagen diejenigen Güter und Gelder, welche der vorgenannte
päpstliche Kammerkleriker Marinus (de Fregeno) auf seiner im päpstlichen
Auftrag unternommenen Reise durch jene Gegenden in den vergangenen Jahren bei
ihnen zu treuen Händen hinterlegt hat, nach Rom zu überweisen bzw. dorthin, wo
der Papst und die päpstliche Kurie residiert. Der Aussteller befiehlt den
Empfängern zudem für den Fall, daß diese Zahlung nicht fristgerecht geleistet
werden sollte, die ebengenannten Dignitäre binnen 60 Tagen vor das päpstliche
Kammergericht zu laden. Außerdem fordert der Aussteller die Empfänger dazu auf,
ihn schriftlich über die Ausführung dieses Mandats zu informieren.