Dr. decr. Cosmas de Malabaillis, Abt des Benediktinerklosters (Santa Maria di Pulcherada in) San Mauro Torinese in der Diözese Turin (Italien) und Stellvertreter des Kammerrichters an der päpstlichen Kurie, päpstlichen Kaplans sowie Domherrn zu St. Peter in Rom und in Bologna (Italien) Dr. iur. utr. Jacobo de Muziarellis aus Bologna, befiehlt auf Bitten des päpstlichen Kammerklerikers Marinus de Fregeno und unter Androhung der Exkommunikation bei Zuwiderhandlung sämtlichen geistlichen Dignitären und sonstigen Geistlichen in den Städten und Diözesen Strängnäs (Schweden), Verden und Skara (Schweden) oder an anderen Orten (mithin auch dem Verdener Dompropst, Domdekan, Domkantor, Domcustos, Domscholaster und Sakristan sowie allen Verdener Domherren und Domvikaren), den Abt Olaf und den Prior Stefan Grult (Erult?) des Zisterzienserklosters Julita (Schweden) in der Diözese Strängnäs, den Abt Ludolf II. (von Hitzacker) des Benediktinerklosters St. Michaelis in Lüneburg (nicht Lauenburg!) in der Diözese Verden sowie den Prior und den Konvent des Dominikanerklosters in Gamla Lödöse (Schweden) in der Diözese Skara zu mahnen, innerhalb von zwölf Tagen diejenigen Güter und Gelder, welche der vorgenannte päpstliche Kammerkleriker Marinus (de Fregeno) auf seiner im päpstlichen Auftrag unternommenen Reise durch jene Gegenden in den vergangenen Jahren bei ihnen zu treuen Händen hinterlegt hat, nach Rom zu überweisen bzw. dorthin, wo der Papst und die päpstliche Kurie residiert. Der Aussteller befiehlt den Empfängern zudem für den Fall, daß diese Zahlung nicht fristgerecht geleistet werden sollte, die ebengenannten Dignitäre binnen 60 Tagen vor das päpstliche Kammergericht zu laden. Außerdem fordert der Aussteller die Empfänger dazu auf, ihn schriftlich über die Ausführung dieses Mandats zu informieren.

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