Kuno (Coynn), Junggraf zu Manderscheid, Erbe zu Blankenheim, bekennt für sich, seine Erben und Nachkommen, daß er mit Walter von Hattert (Woulter van der Hattart) abgerechnet hat für die Zeit, in der dieser Amtmann und Diener der verstorbenen Schwäger des Ausstellers, Graf Georg (Jorgen) und Graf Wilhelm von Virneburg, gewesen ist, über Briefe, Siegel, Dienstgeld, Verlust, Ausgaben und alles sonstige bis zum Datum der Urkunde. Kuno erklärt, nach der Abrechnung sei er dem Amtmann 300 oberländische rheinische Gulden schuldig, den Gulden zu 24 Wippermännchen gerechnet, in der Währung, die derzeit in Trier gang und gäbe ist. Da der Aussteller die Summe derzeit nicht bezahlen kann, verspricht er, Walter, dessen Erben und Nachkommen oder dem Inhaber der Urkunde jährlich zu Weihnachten durch seinen Rentmeister zu Schleiden 16 Gulden der genannten Währung vom kommenden Weihnachtsfest an gegen Quittung liefern zu lassen. Falls Kuno seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sind die Gläubiger berechtigt, seinen gegenwärtigen und künftigen Besitz anzugreifen oder angreifen zu lassen mit oder ohne gerichtlichen Entscheid bis zur völligen Bezahlung. Der Aussteller verspricht, gegen evtl. Helfer der Gläubiger nicht vorzugehen; dazu verspricht er auch, Auslagen und Schaden zu ersetzen, die dem Gläubiger wegen der Nichtbezahlung entstehen würden. Der Aussteller behält sich vor, die Hauptsumme zusammen mit der Jahresrente in einer Summe zurückzuzahlen, wobei die Summe auf seine Kosten und Gefahr nach Köln oder Trier geliefert werden muß. Auch wenn die Urkunde löcherig wird oder das Siegel verloren geht, soll sie nicht ihre Rechtskraft verlieren. Der Aussteller gelobt an Eides Statt, den Vertrag einzuhalten. Er bittet den vesten Philipp von Schönberg (Schonenberg), Herrn zu Hartelstein, mit ihm zu siegeln. Sr.: Ausst. und Philipp von Schönberg. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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