Nachdem sie die von ihrem verstorbenen Vater Bernolph von Gemmingen zu Bürg ererbten Güter von 1610 bis 1629 gemeinschaftlich verwaltet haben, nehmen Johann Konrad, Eberhard und Johann Philipp von Gemmingen mit Rat und Beistand Peter von und zu Helmstatts, Walter Greckhen von und zu Kochendorf, Philipp Otto von und zu Gemmingens, württembergischen Hofmeisters zu Neuenstadt, und Dietrich von und zu Gemmingens eine Grundteilung dieses väterlichen Besitzes vor sowie eine Teilung der Lehn- und Eigengüter und -gefälle, die ihnen von ihrem verstorbenen Vetter Schweickard von Gemmingen zu Presteneck anerstorben sind: [1.] Der Bruder, dem das Los Presteneck zufällt, erhält "wegen deren fraw baaßen und wittib alda habender widumbsnutzung" für deren Dauer als Kompensation interimsweise Gültbriefe von entsprechendem Wert, die nach Wegfall der Wittumslasten gleichmäßig unter den Brüdern zu verteilen sind. [2.] Die Teilung erfolgt aufgrund von "rotuln, registern, rechnungen und gültbüechern" verschiedener Jahrgänge und "anderen guten berichten" über die drei adligen Ansitze und Häuser Bürg, Presteneck und Maienfels. Die Brüder akzeptieren die anhand dieser Unterlagen zusammengestellten und dreifach ausgefertigten Teilungslose. [3.] Die Korrektur allfälliger Versehen, die im Zuge dieser Teilung unterlaufen sind, bleibt vorbehalten. Dabei ist nach Recht und Billigkeit zu verfahren; notfalls sind zwei oder drei "nechste freundt" hinzuzuziehen. [4.] Die Lose verteilen sich wie folgt: Hans Konrad erhält Maienfels, Eberhard Bürg und Johann Philipp Presteneck, jeweils mit allen Zugehörungen und Rechten. [5.] Entsprechend adligem Brauch und Herkommen in der Familie von Gemmingen räumen die Brüder für die geteilten Güter einander ein gegenseitiges Vorkaufsrecht ein, desgleichen das Recht der Wiederlösung im Fall des auswärtigen Verkaufs. [6.] Die geteilten adligen Sitze, Häuser, Gefälle, Einkünfte und Güter umfassen in jeder Hinsicht sämtliche zugehörigen Rechte und Herrlichkeiten, wie diese von denen von Gemmingen hergebracht sind. [7.] Hinsichtlich der Lehen von verschiedenen Herren hat der jeweilige Inhaber bei künftigen Belehungen stets darauf zu achten, dass die Lehensagnaten mitbelehnt und in den jeweiligen Lehnbriefen genannt werden; dabei anfallende Kanzleitaxen und Spesen werden gemeinschaftlich aufgebracht, ebenso wie die Kosten für die Ausrüstung von Lehnreitern und -pferden. Mit Ausnahme des halben Fleckens Leibenstadt [siehe 69 von Gemmingen-Hornberg-1 Nr. 625], der von den Grafen von Falkenstein zu Lehen rührt und ihnen "beraits uff nechstkhünfftigen St. Georgen tag [= 23. April] zur renovation selbiger investitur zeit und mahlstatt bestimpt", sind schon alle Lehen dementsprechend empfangen. [8.] Nach erfolgter Verlosung wird eine dazu bestellte Person die in Bürg liegenden "brieffliche documenta" entsprechend den verschiedenen Anteilen separieren und jeder Partei das ihr Zustehende übermitteln. [9.] Bezüglich der Jagd und des Waidwerks sollen, weil der Maienfelser Teil mit hohen und niederen Wildbanngerechtsamen nach "genüge versehen" ist, die beiden Häuser Bürg und Presteneck das Schießen vor dem Hardthäuser Wald gemeinsam üben, entsprechend dem Herkommen und den darüber bestehenden Verträgen, desgleichen im Kochertürner Holz. Damit dabei Presteneck Bürg nicht zu nah kommt und dadurch Uneinigkeit entsteht, soll der Prestenecker Teil von Kochertürn an "die Mertzenbach hinauß gegen dem Heßelinshoff und Hegthal zue [...] in acht genommen werden". Das Jagdrecht in Kleinbuchener (Grollenhof) Gemarkung oder im Falkensteiner Wäldlein steht Presteneck allein zu. [10.] Wegen der Obrigkeit "im Kolhaw oder Gleichhener berg" liegen die Ganerbschaft Maienfels und die Grafen von Hohenlohe-Waldenburg seit Jahren miteinander im Streit. Zu dessen Austrag hat man sich auf den Herzog zu Württemberg kompromittiert, und man wartet auf ein Laudum des kaiserlichen Kammergerichts zu Speyer. Die Kosten dieses Rechtsstreits sollen von den Brüdern gemeinsam getragen werden. [11.] Wegen des in Artikel 1 erwähnten Wittums soll dem Prestenecker Los in einem Nebenrezess ein Ausgleich zuteil werden. [12.] Mit diesem Nebenrezess soll auch der bislang ungeteilte Überrest an Gültbriefen zur Verteilung gelangen. Eine separate Aufteilung ist hier deshalb erforderlich, weil die "grösten posten" sich auf den Wittumsvergleich und auf "gemaine schuldtposten" (nach "Rappenaw" gehörig) beziehen. [13.] Soweit die Lose hinsichtlich Gütern und Gefällen ungleichgewichtig sind, werden sie mit Bargeld oder Gültbriefen ausgeglichen, wobei "je für vier gülden fünff compliren, erstatten und darauf hinauß geben sollen". [14.] Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Forderungen, derentwegen noch Rechtsstreite anhängig sind, sind die jeweiligen Urteile und Exekutionen abzuwarten. Im einzelnen handelt es sich dabei um die Verfahren mit Würzburg wegen des Zehnten zu Ellhofen, mit denen von Grumbach wegen 6000 Gulden Heiratsgut der Mutter und der Großmutter, mit Würzburg wegen 8000 Gulden verschriebenen und schuldigen Manngelds von einem vellbergischen, dem Stift heimgefallenen Lehen sowie mit Brandenburg-Ansbach und -Kulmbach wegen einer vom Reichskammergericht bestätigten Schuld in Höhe von etwa 20.000 Gulden an Kapital und aufgelaufenen Zinsen. Diese Forderungen werden von den Brüdern gemeinschaftlich und unter Beteiligung der wolfskehlischen Mitinteressenten betrieben. [15.] Das mit dem Tod Schweickard von Gemmingens angefallene Drittel an den speyrischen, oettingischen und hohenlohischen Lehen zu Ingenheim und Michelfeld kann derzeit nicht in die Teilung einbezogen werden, weil beide Orte infolge der Kriegsläufte ruiniert und die für ihre Bewertung notwendigen Unterlagen nicht zu beschaffen sind. Deshalb bleibt es vorläufig bei der gemeinschaftlichen Verwaltung durch den Vetter Reinhard von Gemmingen zu Michelfeld. [16.] Für das auf den ungeteilten Gütern des Vaters versicherte Heiratsgut ihrer vier Schwestern - je 5000 Gulden zuzüglich je 1000 Gulden Prestenecker Legat (das Legat der von Hutten wurde vor einigen Jahren abgelöst) - haften die drei Brüder mit den ihnen zugeteilten Gütern gemeinsam. [17.] Die jährliche Belieferung der Witwe zu Presteneck mit Holz besorgen die drei Brüder gemeinsam. [18.] Die Schäfereien auf dem Hösselinshof und in Leibenstadt bleiben bis Michaelis [= 29. September] 1629 beisammen und werden dann zu gleichen Teilen verlost. [19.] Nach erfolgter Teilung werden die Brüder von den ihnen zugefallenen Gütern und Einkünften Besitz ergreifen und von Ostern 1629 an für das Eintreiben der zugehörigen Renten jeweils selbst zuständig sein; desgleichen wird Presteneck den ihm für die abgehenden Wittumsnutzungen zugeteilten Zins von der Grafschaft Hohenlohe zu Johannis Baptist [= 24. Juni] selbst einziehen. Alte Restanten und Zinse werden nach Abhörung der Rechnung des gemeinschaftlichen Vogts zu Bürg zusammengerechnet und pro rato unter den drei Brüdern verteilt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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