Es liegen Bericht und Gegenbericht zu einem Verfahren vor, dessen Hintergrund ein offenbar schon länger andauernder Streit zwischen Quadt und von Metternich über die Nutzung eines Baches (Stauen) war. Quadt hatte offenbar das RKG-Verfahren (unklar ob als Appellationsverfahren oder wegen Nichtigkeit und verweigerter Justiz) beantragt, nachdem er und sein Pächter (Halbwinner) Heinrich Frohn als unmittelbarer Täter wegen eines tötlichen Schusses vom Kurkölner Fiskal in einem Kriminalverfahren angeklagt worden waren. Quadt plädierte für den Vorgang auf Notwehr. Zudem sei der Schuß bei der notwendigen und zulässigen Verteidigung seines Rechtes auf Nutzung des Baches gefallen. Er machte Formfehler und Parteilichkeit des Hofgerichtes geltend. Die Hofräte dagegen erklärten, die Frage der Bachnutzungsrechte sei noch unentschieden anhängig. In keinem Fall sei ein Possessionsrecht Quadts festgestellt oder zumindest soweit plausibel gemacht worden, daß er darauf ein Recht, diesen Anspruch - notfalls auch gewaltsam - verteidigen zu dürfen, stützen könne, so daß das Kriminalverfahren rechtens und zulässig sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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