Gall Zuber, gen. Nanntz, wohnhaft zu Stuttgart, mit Urteil und Recht des Landes verwiesen, weil er in den verflossenen Jahren verbotenes Waidwerk getrieben, auch sein Versprechen, sich deswegen beim Forstmeister zu stellen, nicht gehalten hatte, jedoch auf sein und seiner Ehefrau Bitten begnadigt und mit der Auflage wieder ins Land eingelassen, sich künftig wohl zu verhalten und kein Waidwerk mehr zu treiben, gelobt, dies zu befolgen, und schwört U.