Erbstreitigkeit um den Nachlaß des Essener Kanonikers Rutger von Devens (gest. 1722), besonders um das Gut Müllhoven (bei Borbeck, Essen), Häuser, Grundstücke und Gärten in und um Essen, aber auch um bewegliche Güter (Effekten). Der Appellant behauptet, der Alleinerbe zu sein. Die 1. Instanz in Essen war umstritten: während Johann Joseph von Devens die Sache vor der Kanzlei der Fürstäbtissin verhandelt haben will, weil sowohl der Erblasser als auch einer der beiden Exekutoren (sein Onkel Johann Joseph Wilhelm von Devens) Kanoniker in Essen waren, gelingt es der Gegenseite, vom Magistrat der Stadt ein für sie günstiges Urteil zu erwirken. Am RKG erfährt der Prozeß zahlreiche Verzögerungen, u. a., weil die fürstl. Kanzlei in Essen das Original des Testaments des Rutger von Devens „wegen darin enthaltenen Geistlichen fundationen, als des fidei Commissi halber“ lange nicht herausgibt. 1753 wird das Gut dem Appellaten zugesprochen, 1793 jedoch der appellierenden Partei, woran sich auch im Revisionsverfahren nichts ändert. 1797 ergeht trotz der inzwischen vorgelegten Armutszeugnisse für die Rechtsnachfolgerin des Appellaten das Mandatum executionis.