Landgraf Heinrich von Hessen schließt mit Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, ein Bündnis über zwei Jahre vom kommenden Walpurgistag [1337 Ma...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1331-1340
1335 Februar 20
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... unde dirre ist gegebin nach Godis gebuert druezehin hundirt jar in deme vunf und druzigisteme jare an deme Maintage nach sente Valentines tage
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Heinrich von Hessen schließt mit Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, ein Bündnis über zwei Jahre vom kommenden Walpurgistag [1337 Mai 1] an. Ausgenommen werden von beiden Seiten das Reich. Von Seiten des Ausstellers werden ausgenommen: [Erz-]Bischof Balduin [von Luxemburg], Beschirmer des [Erz-]Bistums Mainz; Otto [von Hessen], Erzbischof von Magdeburg, sein Bruder; Ludwig [II. von Hessen], Bischof von Münster; Bernhard [V. zur Lippe], Bischof von Paderborn; Markgraf Friedrich [II.] von Meißen, sein Schwager; Herzog Rudolf von Sachsen der Ältere und Herzog Rudolf, dessen Sohn; Graf Berthold von Henneberg und Graf Heinrich von Waldeck. Von Seiten Fuldas werden ausgenommen: das Erzbistum Mainz; der Bischof von Bamberg [Werntho Schenk von Reicheneck oder Leopold II. von Egloffstein]; Markgraf Friedrich von Meißen; Graf Berthold von Henneberg und Graf Heinrich, dessen Sohn. Ausgenommen werden auch alle, mit denen sie kraft ausgestellter Urkunden verbündet sind. Das Bündnis soll auch der Befriedung des Landes dienen. Wenn eine Krise (uflouf) entsteht, sollen beide Parteien stillhalten und die Entscheidung den Schiedsgerichten überlassen, die in Gebieten (da obene in dem lande) und (uf der Fulde) eingesetzt werden. Im Gebiet (obene in deme Lande) hat der Abt von Fulda Ritter Heinrich von Bimbach und Knappe Friedrich Moris (Morysen) zu Schiedsrichtern benannt; der Landgraf benennt Hermann von Romrod und Ritter Heinrich von Eisenbach. Als Obmann setzen beide gemeinsam den Ritter Friedrich von dem Herzberg ein. Im Gebiet (uf der Fulde) setzt Abt Heinrich Berthold von Wiesenfeld und Ritter Heinrich von Blafus als Schiedsrichter ein; der Landgraf bestimmt Ritter Ludwig von Baumbach (Boymbach) und Knappe Bodo Trott (Bodin Trottin). Als Obmann setzen sie gemeinsam den Ritter Friedrich von Romrod ein. Die Schiedsrichter sollen Streit binnen 14 Tagen entscheiden. Die Obleute sollen bei Uneinigkeit der Schiedsrichter binnen Monatsfrist entscheiden. Schiedsrichter und Obmänner beeiden das Bündnis. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Landgraf Heinrich von Hessen]
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CLVI; Regest: Landgrafenregesten online, Nr. 923; Regesten Mainz I, 2, Nr. 3410
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Heinrich von Hessen schließt mit Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, ein Bündnis über zwei Jahre vom kommenden Walpurgistag [1337 Mai 1] an. Ausgenommen werden von beiden Seiten das Reich. Von Seiten des Ausstellers werden ausgenommen: [Erz-]Bischof Balduin [von Luxemburg], Beschirmer des [Erz-]Bistums Mainz; Otto [von Hessen], Erzbischof von Magdeburg, sein Bruder; Ludwig [II. von Hessen], Bischof von Münster; Bernhard [V. zur Lippe], Bischof von Paderborn; Markgraf Friedrich [II.] von Meißen, sein Schwager; Herzog Rudolf von Sachsen der Ältere und Herzog Rudolf, dessen Sohn; Graf Berthold von Henneberg und Graf Heinrich von Waldeck. Von Seiten Fuldas werden ausgenommen: das Erzbistum Mainz; der Bischof von Bamberg [Werntho Schenk von Reicheneck oder Leopold II. von Egloffstein]; Markgraf Friedrich von Meißen; Graf Berthold von Henneberg und Graf Heinrich, dessen Sohn. Ausgenommen werden auch alle, mit denen sie kraft ausgestellter Urkunden verbündet sind. Das Bündnis soll auch der Befriedung des Landes dienen. Wenn eine Krise (uflouf) entsteht, sollen beide Parteien stillhalten und die Entscheidung den Schiedsgerichten überlassen, die in Gebieten (da obene in dem lande) und (uf der Fulde) eingesetzt werden. Im Gebiet (obene in deme Lande) hat der Abt von Fulda Ritter Heinrich von Bimbach und Knappe Friedrich Moris (Morysen) zu Schiedsrichtern benannt; der Landgraf benennt Hermann von Romrod und Ritter Heinrich von Eisenbach. Als Obmann setzen beide gemeinsam den Ritter Friedrich von dem Herzberg ein. Im Gebiet (uf der Fulde) setzt Abt Heinrich Berthold von Wiesenfeld und Ritter Heinrich von Blafus als Schiedsrichter ein; der Landgraf bestimmt Ritter Ludwig von Baumbach (Boymbach) und Knappe Bodo Trott (Bodin Trottin). Als Obmann setzen sie gemeinsam den Ritter Friedrich von Romrod ein. Die Schiedsrichter sollen Streit binnen 14 Tagen entscheiden. Die Obleute sollen bei Uneinigkeit der Schiedsrichter binnen Monatsfrist entscheiden. Schiedsrichter und Obmänner beeiden das Bündnis. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Landgraf Heinrich von Hessen]
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CLVI; Regest: Landgrafenregesten online, Nr. 923; Regesten Mainz I, 2, Nr. 3410
Balduin von Luxemburg war von 1307 bis 1354 Erzbischof von Trier, von 1328 bis 1336 war er auch Administrator des Erzbistums Mainz und von 1331 bis 1337 mit Unterbrechungen Administrator der Bistümer Worms und Speyer.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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