Streit um den Hardter Busch im Hzm. Jülich, Amt Gladbach, zwischen den Kirchspielen Gladbach, Dahlen und Waldniel. Die Appellanten bezeichnen den Busch als ihr Eigentum, und wenn bisher jemand anders dort Holz gesammelt oder die Weide benutzt habe, so sei das ohne rechtlichen Anspruch und nur „aus nachbarlichen mittleiden“ geschehen. 1537 hatte es bereits eine Auseinandersetzung zwischen den streitenden Parteien und ihren Nieler Nachbarn gegeben, in der man sich verglichen hatte. 1557 klagten dann die Appellaten unter Berufung auf diesen Vergleich gegen das „plackhauen“ (Abschälen der Grasnarbe) im Hardter Busch, das die Appellanten „zu nottwendiger mistung und besserey irer harten wilden Acker“ durchführten. Die Appellanten behaupten, dieses Recht sei durch den Vergleich nicht berührt. Die Schöffen von Düren wiesen die Angelegenheit an den Herzog, der Heinrich von Hochsteden und Jakob Coppertz, die Amtleute von Grevenbroich und Gladbach, als Kommissare einsetzte. Später verhandelte auch noch eine aus mehreren Mitgliedern, u. a. den Amtleuten von Angermund und Düsseldorf bestehende Kommission.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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