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Bischofsheim: Testamentarische Verschreibungen des Gebhard v. Flersheim, 'sacrista' [Meßner. Küster?] des Mainzer Doms: Zu seinem und dem Seelenheil seiner Vorfahren und Wohltäter hat er der Präsenz der Mainzer Kirche von den 100 Malter Weizen, die ihm im Dorf Bischofsheim jenseits des Mains gefallen, 10 Malter verschrieben und, anstelle jährlicher Einkünfte (pro redditibus annuis), weitere 20 Goldgulden, die an seinem Jahrestag [unter armen Leuten] verteilt werden sollen. Seinen Hof in Mainz, gen. 'zum Scheiden', hat er vier seiner Blutsverwandten zu lebenslangem Besitz verschrieben, nämlich Heinrich gen. Stoß, dem Sohn seines gleichnamigen jüngeren Bruders (fratruelis) Heinrich, der zu Lebenszeit Schultheiß in Hochheim (Hocheym) war, Nikolaus zur Taube (zu der Tuben), Gotzon, dessen Bruder, Nikolaus, dem Sohn seiner Schwester, und Eberhard 'zum Rodenkolben', dem Sohn seiner Schwester, die den Hof in gutem baulichen Zustand halten sollen. Nach ihrem Tod soll der Hof mit allen Zugehörungen und Besserungen an die Sakristanen (sacristas) [Meßner, Küster?] der Mainzer Kirche fallen. Wenn einer oder zwei von ihnen darin wohnen wollen, sollen er/sie innerhalb von 4 Wochen nach dem Einzug dem 'distributor' der Präsenz anstelle jährlicher Einkünfte 40 Goldgulden geben, die unter den bei der Feier seines Jahrgedächtnisses anwesenden Personen verteilt werden sollen. Wenn keiner der Sakristanen den Hof bewohnen und die 40 G. nicht geben will, soll der 'distributor' den Hof gemäß dem letzten Willen der Herrn Gebhard einem Vikar der gen. Kirche verpachten und die 40 Goldgulden am Jahrestag des Testator verteilen. Wenn beide, Sakristanen oder ein Vikar, dem der Hof verpachtet wurde, nicht anwesend sein werden (fore desinant), soll der Hof an die Sakristanen der Mainzer Kirche fallen. Die ihnen im Besitz des Hofes nachfolgenden Sakristanen sollen die gen. 40 Goldgulden in gleicher Weise zahlen (presentent eo modo), wie oben bestimmt ist. Die Besitzer des Hofes sollen an seinem [Gebhards] Jahrestag zwei aus zwei Pfd. Wachs gefertigte brennende Kerzen zu den Vigilien aufstellen. Der Testator hat der Präsenz der Mainzer Kirche für sein Seelenheil 3 Goldgulden verschrieben und erklärt diese Bestimmungen zu seinem letzten Willen, der nach Testamentsrecht gültig sein soll.

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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