Privileg betr. Güterverkauf und Nachsteuer bei Wegzügen
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/20
A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
1495 Januar 27
Regest: Wir Maximilian von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc. König, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Geldern, Graf zu Flandern, zu Tyrol etc., bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun kund allermenniglich (= jedermann), dass wir gütlich angesehen und betrachtet die angenehmen, getreuen und nützlichen Dienste so unsere und des Reichs liebe Getreuen, Bürgermeister und Räte der Stadt Reutlingen, [ihre] Vorvordern und sie, weiland unsern Vorfahren (= Vorgängern) und dem Heiligen Reiche oft williglich getan und hinfür uns und dem Heiligen Reiche zu tun sich willig erbieten, und haben darum auch auf ihre demütige Bitte mit wohlbedachtem Mute, gutem Rate und rechter Wissen (= Einsicht) denselben, Bürgermeister, Raate und Bürgern gemeinlich zu Reutlingen und ihren Nachkommen, diese besondere Gnade und Freiheit getan und gegeben, tun und geben [sie ihnen] auch von römischer Königlicher Macht wissentlich in Kraft dieses Briefs also: Welcher Bürger oder Bürgerin zu Reutlingen nun hinfür sein Bürgerrecht daselbst aufgibt oder aufgeben will, dass dann der oder dieselben solches nach Ordnung und Gewohnheit derselben Stadt Reutlingen tun und den 10. Teil alles ihres Guts, wie sie die in der nächsten geschworenen Steuer davor angeschlagen und versteuert, zu Anzahl oder Nachsteuer der gemeinen Stadt geben, als dann (wie) das von Alter Herkommen und gehalten worden ist. Und wenn nun sie das also getan, sollen sie ihre Güter, die sie in der Stadt Reutlingen oder ihren Zwingen, Bännen und Zehenten (= in der gesamten Markung) liegen haben, dazu auch die Zinsen und Gülten, die ihnen aus Gütern in derselben Stadt oder ihren Zwingen, Bännen und Zehenten gefallen (= anfallen, eingehen), in 5 Jahren, den nächsten nach solchem ihrem Abzug und Bezahlung der Nachsteuer, an andere Bürger oder Bürgerinnen zu Reutlingen verkaufen. Wo sie das aber nicht täten, (sollen) alsdann zu Ausgang derselben Zeit solche liegende Güter, Zinsen oder Gülten wiederum in Steuer und Anzahl der Stadt Reutlingen sein und die Inhaber und Geniesser derselben sie darnach versteuern und davon tun (= geben), wie Bürger zu Reutlingen von soviel Gütern, Gülten und Zinsen zu tun schuldig sind. Desgleichen wenn einer oder mehr Personen, die nicht Bürger zu Reutlingen sind, liegende Güter, in der Stadt Reutlingen oder ihren Zwingen und Bännen gelegen, oder Zinsen und Gülten, aus Gütern in der selben Stadt oder solchen ihren Zwingen und Bännen gehend, durch Erbschaft anfielen, sollen dieselben solche liegende Güter, Zins und Gült auch in 5 Jahren, den nächsten nach dem jetzt bestimmten (= soeben erwähnten) Anfallen (der Erbschaft), an Bürger oder Bürgerinnen zu Reutlingen verkaufen oder, wo sie das nicht täten, fürder davon mit Steuer und Anzahl geben und tun, wie Bürger daselbst zu Reutlingen, wie von Alter Herkommen ist, doch uns und dem Reiche unsere Oberkeit hierin vorbehalten. Wir gebieten darauf allen und jeglichen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitzthumben (= Statthaltern, von lat. vicedominus), Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden und sonst allen andern unsern und des Heiligen Reichs Untertanen und Getreuen, in was Würden Staates (= Standes) oder Wesens sie sind, ernstlich und festiglich und wollen, dass sie die obgenannten Bürgermeister, Räte und Bürger gemeinlich zu Reutlingen und ihre Nachkommen an den vorbestimmten Gnaden und Freiheiten nicht hindern noch irren, sondern sie derselben wie obsteht geruhlich gebrauchen, geniessen und dabei bleiben lassen und hiewider nicht tun noch jemand anderem zu tun gestatten in irgendeiner Weise, so lieb einem jeglichen ist, unsere und des Reichs schwere Ungnad und Strafe und dazu eine Pene (= Busse), nämlich 20 Mark lötiges (= vollwichtiges) Goldes, zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hiewider täte, uns halb in unsere und des Reichs Kammer und den andern halben Teil den vorgenannten von Reutlingen und ihren Nachkommen unablässlich (oder: unablöslich) zu bezahlen verfallen sein soll. Mit Urkund dieses Briefs besiegelt mit unserem Königlichen anhangenden Insigel, gegeben zu Mecheln (...).
Archivale
Ausstellungsort: Mechelen
Bemerkungen: Original: HStA Stuttgart B 201 U 10
Lit. : C. F. Gayler: Historische Denkwürdigkeiten (...), Reutlingen 1840, Bd. 1, S. 129
Verweis: Kopie: S 161 Nr. 20 U 10. Abschrift: Privilegienbuch I (vorl. Nr. 6), fol. 27
Bemerkungen: Original: HStA Stuttgart B 201 U 10
Lit. : C. F. Gayler: Historische Denkwürdigkeiten (...), Reutlingen 1840, Bd. 1, S. 129
Verweis: Kopie: S 161 Nr. 20 U 10. Abschrift: Privilegienbuch I (vorl. Nr. 6), fol. 27
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ