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Seligenstadt: Vertrag Erzbischof Bechtolds zu Mainz mit der Stadt Seligenstadt, des Vogelts halber, also dass die Stadt fernerhin solch Vogeld ein...
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A 1 Seligenstadt, 1488-06-20 (I A und B., II, III)
A 1 Urkunden der ehemaligen Provinz Starkenburg
Urkunden der ehemaligen Provinz Starkenburg >> 17 Orte, Buchstabe S >> 17.9 Seligenstadt
1488 Juni 20 (I A und B, II, III)
Mainz, Erzstift
Pergament, Siegel fehlt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Mainz, Freitag nach St. Vit. 1488
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Seligenstadt: Vertrag Erzbischof Bechtolds zu Mainz mit der Stadt Seligenstadt, des Vogelts halber, also dass die Stadt fernerhin solch Vogeld einnehmen und aufheben und ihm und Stift jährlich deshalb eine bekannte Summe Gelds geben und verordnet, dass ein jeglicher Bürger, der nun fürter zu Seligenstadt Wein verzapfen würde, der gedachten Stadt zu dem gewöhnlichen Vogelt von einer jeden Maas Wein einen Pfennig geben solle. Wer ein Fuder Wein in Seligenstadt kaufen und hinausführen lasse, solle der Stadt acht Schilling geben. Wer Weizen, Korn oder Mehl kaufen oder daraus hinausführen lasse, soll von jedem Malter Weizen acht Pfennig, von einem Malter Korn vier Pfennig und von einem Malter Mehl vier Pfennig geben. Wer zu Seligenstadt ein Malter Weizen backt, soll der Stadt acht Pfennig davon geben, von einem Malter Korn vier Pfennig, von einem Malter Swynoß soll er zwei Pfennig und von einem Malter Hafer so hinausgeführt würde zwei Pfennige. Ein jeder Bürger, der zu Seligenstadt Rauch haltet, soll zu Herdschilling acht Weispfennig, von einem leeren Haus oder einer Hofraith drei Pfennig, von jedem Morgen Acker oder Wiesen vier Pfennig, von einem Malter Zinskorn vier Pfennig geben. Wer jährlich einen Gulden Gelds fallen hat, soll des Jahrs von einem jeden Gulden acht Pfennig, wer Garten hat, als mancher Gulden der Werth ist, als manch zwei Pfennig jährlich geben. Item von einem Morgen Weingarten drei Pfennig. Auch hat der Erzbischof der Stadt vergönnt, eine neue Mühle zu bauen
Beiliegend Konzept (mit Konzept des Reverses) aus Bodmann Habel (Nr. 743) / Steiner, Seligenstadt S. 357 - 360
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.