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Das Hofgericht des Straßburger Archidiakonats ultra Rhenum entscheidet die Klage des Walter Mötschelin von Ulm gegen die Klausnerinnen zu Oberdorf dahin, dass Mötschelin schuldig sein soll, von den 4 im Scheigengrund gelegenen Joch Feld der Klause den Todfall zu zahlen. Jede Partei hat für ihre Kosten aufzukommen; beide appellieren an das bischöfliche Gericht (consistorium iudicale).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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