Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Simon von Schlitz (Slitz) [genannt von Görtz] und Sebastian
(Bastian) von Wildungen bekunden, dass zwischen Johann [I. von
Henneberg], Abt von Ful...
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1501-1510
1503 Mai 18
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gebenn ist uf Donnerstag nach dem Sontag Cantate unnd nach Cristi unnsers liebenn Hernn geburt funfftzehennhundert unnd im dritten iare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Simon von Schlitz (Slitz) [genannt von Görtz] und Sebastian (Bastian) von Wildungen bekunden, dass zwischen Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und den Brüdern Hermann und Theodor Riedesel (Rieteselnn), beide Erbmarschälle von Hessen, ein Streit über ein Gut in Landenhausen (Lanndennhusen) [Ortsteil von Wartenberg] bestanden hat. Das Gut hat der verstorbene Johann Becker (Becker Henn) innegehabt. Den dortigen Vogthafer hat Becker vom verstorbenen Hermann Riedesel als dessen Knecht auf Lebenszeit erhalten. Der Abt ist der Meinung, dass der Vogthafer nach Tod des Becker aufgrund der Pfandverschreibung betreffend das Gericht Stockhausen und Landenhausen ihm zugefallen ist, während die Brüder Riedesel dagegen halten, dass der Vogthafer laut des Reverses des Abtes nach dem Tod des Becker an sie als rechtmäßige Erben übergegangen ist. Simon von Schlitz und Sebastian von Wildungen haben sich darauf als Schiedsrichter angeboten und die beiden streitenden Parteien haben zugestimmt, sich ihrer Entscheidung zu unterwerfen. Die Schiedsrichter entscheiden, dass die Riedesel das Gut mit dem Bad (Bade) und der Schenke (Schanncke) in Landenhausen, das der verstorbene Becker innegehabt hat, erhalten sollen, ausgenommen die Erbzinse, die auf Schenkungen zum Seelenheil zurückgehen und an das Kloster Fulda fallen, sowie die Erbzinse, die dem Kloster Frauenberg bei Fulda gehören, welche ohne Widerspruch zu zahlen sind. Hinsichtlich der Schenke soll so verfahren werden, wie es laut des darüber ausgestellten Reverses von Abt Johann vereinbart worden ist. Ausgenommen sind die Abgaben, die dem Abt aufgrund verpfändeter Herrschaftsrechte (verpfenndten oberkeit halbenn) in Kermes an Schank[rechten] und Fünftem zustehen. Da in diesem Jahr von Landenhausen noch 26 Viertel Vogthafer ausstehen, sollen der Abt und die Riedesel jeweils die Hälfte erhalten. In den folgenden Jahren soll der Abt, solange er Landenhausen als Pfand besitzt, jährlich neun Viertel, die Riedesel die restlichen Viertel Hafer erhalten. Da Becker in vergangener Zeit die auf seinem Gut liegenden Zinse, Seelgerätzinsen an das Kloster Fulda und Erbzinse an das Kloster Frauenberg, nicht gezahlt hat, soll der Abt diese Schulden aus der Hinterlassenschaft (verlassenn Habe) Beckers, was in Dorf oder Feld vorhanden ist, begleichen. Ausgenommen ist die Fahrhabe Beckers (was haws furhanndenn ist), die den Riedeseln ohne Widerspruch des Abtes zufällt. Hinsichtlich der Wiese beim Kreuz (zum Krutz), die der Abt als Teil der Pfandschaft Landenhausen ansieht, entscheiden die Schiedsrichter, dass die Leute (menner) von Landenhausen diese besichtigen sollen. Wenn sich erweist, dass die Wiese innerhalb der Grenzen des Gerichts Landenhausen liegt, soll sie der Pfandschaft des Abtes zufallen; wenn sie außerhalb der Grenzen liegt, fällt sie den Riedeseln zu. Bezüglich der Schultheißwiese soll durch Besichtigung oder anderweitige Nachforschung ermittelt werden, ob sie von alters her zum Gut des verstorbenen Becker gehört hat. Wenn nicht, fällt sie der Pfandschaft des Abtes zu; ansonsten verbleibt sie weiterhin bei dem Gut. Beide Seiten bekunden, den Streit damit beigelegt zu haben. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Simon von Schlitz, Sebastian von Wildungen
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 465-469
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.