König Karl IV. verbietet die Ladung von Bürgern und Einwohnern von Memmingen vor das königliche Hofgericht, Landgerichte oder andere fremde Gerichte. Alleiniger Gerichtsstand der Memminger Bürgerschaft ist das Stadtgericht in Memmingen. Nur in Fällen von Rechtsverweigerung oder -verzögerung am Memminger Stadtgericht sind Ladungen vor andere Gerichte zulässig.