Pachtzahlungen. Der Appellant legte Berufung gegen ein Urteil ein, das dem Appellanten wegen eines von seinem Vater mit den Appellaten 1681 eingegangenen „Gewinnbriefs“ die Begleichung eines rückständigen Restbetrags einer Pacht von sechs zweijährigen „Schuldschweinen“ auferlegte. Den verpachteten Hof zum alten Grimberg hatten die Appellaten 1727 geerbt. Der Appellant wendet ein, daß keine zweijährigen Schweine als Pacht vereinbart wurden, und gibt den Wert eines Schweins statt mit 3 Rtlr. nur mit 2 Rtlr. an. Er bestreitet die Echtheit des vorgelegten Beweismittels. Der Appellant erwirkt 1736 am RKG ein „Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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