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Elisabeth Rueger (Ruegerin) aus Fulda, wohnhaft hinter der
Altenburg, bekundet, dass sie Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg
und dem Konve...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1561-1570
1563 September 30
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Donnerstags nach Michaelis im funffzehen hundertenn drey unnd sechzigckstenn iar
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Elisabeth Rueger (Ruegerin) aus Fulda, wohnhaft hinter der Altenburg, bekundet, dass sie Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg und dem Konvent von Fulda in ihr Seelgerät auf Wiederkauf einen jährlichen Zins von vier Schock Geld Fuldaer Währung verkauft hat. Der Zins ist von ihrem Haus (behausung) hinter der Altenburg, das zwischen den Häusern von Johann (Hans) Dorn und Johann (Henn) Rehm liegt, zu zahlen. Für den Zins hat sie vom Seelgeräter Johann Roth [?] (Rothen?) 40 Gulden Fuldaer Währung, jeder Gulden im Wert von 44 Gnacken, erhalten. Sie quittiert für sich und ihre Erben dem Dekan und dem Konvent den Erhalt des Geldes. Wenn sie mit der Zahlung des Zinses in Verzug gerät, haben Dekan und Konvent oder der Seelgeräter das Recht, ihr Haus zu pfänden und sie nach geistlichem oder weltlichem Recht zu verklagen, bis alle ausstehenden Zinse und entstandenen Unkosten bezahlt sind. Sie versichert, dass auf dem Haus außer des üblichen Erbzinses und des Dienstes keine weiteren Zinse oder Dienste liegen. Weiterhin verpflichtet sie sich, ihr Haus ohne Wissen von Dekan und Konvent nicht zu belasten oder zu verpfänden und das Haus in gutem Zustand zu halten. Dekan, Seelgeräter und Konvent sagen ihr den Wiederkauf des Zinses zu, der ein Vierteljahr vor Michaelis [September 29] anzukündigen ist; vor dem Wiederkauf müssen etwaige ausstehende Zinse und Unkosten bezahlt worden sein. Da das Haus ein Lehen der Kellerei des Klosters ist, hat Elisabeth Rueger den Dekan und Kellerer gebeten, dem Rechtsgeschäft (contract) zuzustimmen und die Urkunde zu besiegeln. Dekan Philipp Georg stimmt zu und besiegelt die Urkunde, jedoch ohne Schaden für sich und seine Nachfolger als Kellerer. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: [16. (?) Jahrhundert]: (Diese behausung hat nunmehr Johann Hueff [?], pfarrher zu Hattenhoue, muß und soll solihs funhan [!] verzinßen).