Hans Steckälin aus Echterdingen, im Gefängnis des Schwäbischen Bundes zu Stuttgart gef., weil er daselbst vor der Kanzlei gesagt hatte, es tue "kein gut", man schlage denn zuvor die Obrigkeit tot, deshalb harter Leibesstrafe verfallen, jedoch auf Fürbitten ehrbarer Personen unter der Bedingung freigel., daß bei künftiger Straffälligkeit diese Begnadigung hinfällig sein und wegen dieses Vergehens eine Strafe erkannt und vollzogen werden soll, daß er ferner sein Leben lang den Bart nicht mehr scheren lassen, kein Messer mehr tragen und keine öffentlichen Orte mehr aufsuchen soll, schwört U.