Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Hans von Ebersberg (-perg) und Ludwig von Schlitz genannt von Görtz (Slietz genant von Gurtz) zu seinen Dienern von Haus aus bestallt hat. Beide sollen auf sein Ansinnen gegen jedermann mit Ausnahme des Bischofs Rudolf II. von Würzburg, des Abts von Fulda, Graf Philipps I. von Hanau-Münzenberg (Hanauwe den eltern) sowie ihrer Ganerben und nahen Verwandten (geborn frunde) dienen. Für den Dienst sollen beide, solange sie Diener sind und der Pfalzgraf sie in Kriegsgeschäften nicht benötigt, jährlich 30 Gulden aus der Kammer zu Heidelberg erhalten. Während eines Krieges soll das Dienstgeld stillstehen, wobei der Pfalzgraf ihnen gleich anderen Dienern Sold für jedes Pferd geben wird. Reisige oder Fußknechte, die sie ihm zuführen, sollen den gewöhnlichen Sold erhalten. Empfangen Hans und sein Schwiegersohn (eiden) Ludwig reisigen Schaden, will der Pfalzgraf diesen gütlich ersetzen; bei ausbleibender Einigung sollen der pfalzgräfliche Hofmeister, Marschall und der übergeordnete Hauptmann entscheiden. Kurfürst Philipp will Hans und Ludwig während ihres Dienstes schirmen und rechtlich handhaben, gegenüber denjenigen, denen der Pfalzgraf rechtsmächtig (mechtig) ist, und wo beiden der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Erfordert der Fürst sie zum Dienst, soll er ihnen das nach Gelnhausen ankündigen und sie bis zu ihrem Abschied in Kost halten. Hans und Ludwig haben Treue, Huld und pflichtgemäßen Dienst gelobt und geschworen. Ihr Dienstjahr soll auf den Sonntag Laetare [05.03.1486] beginnen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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