Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Hans von Ebersberg (-perg) und Ludwig von Schlitz genannt von Görtz (Slietz genant von Gurtz) zu seinen Dienern von Haus aus bestallt hat. Beide sollen auf sein Ansinnen gegen jedermann mit Ausnahme des Bischofs Rudolf II. von Würzburg, des Abts von Fulda, Graf Philipps I. von Hanau-Münzenberg (Hanauwe den eltern) sowie ihrer Ganerben und nahen Verwandten (geborn frunde) dienen. Für den Dienst sollen beide, solange sie Diener sind und der Pfalzgraf sie in Kriegsgeschäften nicht benötigt, jährlich 30 Gulden aus der Kammer zu Heidelberg erhalten. Während eines Krieges soll das Dienstgeld stillstehen, wobei der Pfalzgraf ihnen gleich anderen Dienern Sold für jedes Pferd geben wird. Reisige oder Fußknechte, die sie ihm zuführen, sollen den gewöhnlichen Sold erhalten. Empfangen Hans und sein Schwiegersohn (eiden) Ludwig reisigen Schaden, will der Pfalzgraf diesen gütlich ersetzen; bei ausbleibender Einigung sollen der pfalzgräfliche Hofmeister, Marschall und der übergeordnete Hauptmann entscheiden. Kurfürst Philipp will Hans und Ludwig während ihres Dienstes schirmen und rechtlich handhaben, gegenüber denjenigen, denen der Pfalzgraf rechtsmächtig (mechtig) ist, und wo beiden der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Erfordert der Fürst sie zum Dienst, soll er ihnen das nach Gelnhausen ankündigen und sie bis zu ihrem Abschied in Kost halten. Hans und Ludwig haben Treue, Huld und pflichtgemäßen Dienst gelobt und geschworen. Ihr Dienstjahr soll auf den Sonntag Laetare [05.03.1486] beginnen.
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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Hans von Ebersberg (-perg) und Ludwig von Schlitz genannt von Görtz (Slietz genant von Gurtz) zu seinen Dienern von Haus aus bestallt hat. Beide sollen auf sein Ansinnen gegen jedermann mit Ausnahme des Bischofs Rudolf II. von Würzburg, des Abts von Fulda, Graf Philipps I. von Hanau-Münzenberg (Hanauwe den eltern) sowie ihrer Ganerben und nahen Verwandten (geborn frunde) dienen. Für den Dienst sollen beide, solange sie Diener sind und der Pfalzgraf sie in Kriegsgeschäften nicht benötigt, jährlich 30 Gulden aus der Kammer zu Heidelberg erhalten. Während eines Krieges soll das Dienstgeld stillstehen, wobei der Pfalzgraf ihnen gleich anderen Dienern Sold für jedes Pferd geben wird. Reisige oder Fußknechte, die sie ihm zuführen, sollen den gewöhnlichen Sold erhalten. Empfangen Hans und sein Schwiegersohn (eiden) Ludwig reisigen Schaden, will der Pfalzgraf diesen gütlich ersetzen; bei ausbleibender Einigung sollen der pfalzgräfliche Hofmeister, Marschall und der übergeordnete Hauptmann entscheiden. Kurfürst Philipp will Hans und Ludwig während ihres Dienstes schirmen und rechtlich handhaben, gegenüber denjenigen, denen der Pfalzgraf rechtsmächtig (mechtig) ist, und wo beiden der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Erfordert der Fürst sie zum Dienst, soll er ihnen das nach Gelnhausen ankündigen und sie bis zu ihrem Abschied in Kost halten. Hans und Ludwig haben Treue, Huld und pflichtgemäßen Dienst gelobt und geschworen. Ihr Dienstjahr soll auf den Sonntag Laetare [05.03.1486] beginnen.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, {67 Nr. 816, 620 Verweisung 1}
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Liber ad vitam I (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1486 Februar 25 (uff samßtag nach dem sontag reminiscere)
fol. 316r-317r
Urkunden
Ausstellungsort: Frankfurt
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
Kopfregest: "Wie Hans von Eberßperg und Ludwig von Slietz gnant Gurtz uffgenomen und bestelt sin". Inseriert in den Reversbrief von Hans und Ludwig (Nr. 620).
Ebersberg, Hans von; erw. 1486
Fulda, Abt von
Schlitz genannt von Görtz, Ludwig von; erw. 1486
Frankfurt am Main F
Gelnhausen MKK
Heidelberg HD
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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04.04.2025, 08:19 MESZ
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