Herzog Johann von Kleve, Graf von der Mark bekundet, daß ihm die Landstände (lantschap), das heißt Ritterschaft und Städte des Landes Kleve, zur Bezahlung seiner Reiter und Knechte, die in der vergangenen Fehde in Johanns Diensten standen, zwei Steuern bewilligt haben (twee gonsten ind schattingen). Mit diesen beiden Steuern soll der Freiheit, dem Herkommen und der Gewohnheit der Ritterschaft im Lande Kleve aber kein Abbruch geschehen. Auch ihre Leute und Güter (luyde ind güeder), die von alters her frei sind, sollen in dieser ihrer Freiheit nicht beschwert werden. Johann verspricht außerdem, daß er ohne die Zustimmung der Landschaft (van onser gemeyner lantschap) keine weiteren Steuern bei der Ritterschaft erheben wird (onse ritterschap achter desen twe gonsten ind schattingen in geynerley wyse forder myt schattingen anlangen noch besweren). Gegeven [...] 1499 op sent Martens avont episcopi.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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