Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag, nachdem ihn nach dem Tod Ruprechts von Erligheim etliche Klagen erreicht haben: Philipp von Erligheim, Mitglied des Deutschen Ordens und Sohn des Verstorbenen, begehrte sein Erbteil am väterlichen und mütterlichen Erbe. Für Georg (Jorge), Michael [d. J.], Hans und Anna, die minderjährigen Kinder des Michael von Erligheim (+), ebenfalls Sohn des Verstorbenen, die als natürliche Erben vor anderen bedacht werden sollten, sollte der Pfalzgraf als Landesfürst Vormunde einsetzen. Dazu bestimmte er den Vogt zu Bretten, Konrad von Sickingen, und Heinrich von Handschuhsheim. Philipp und die Vormunde haben ihre Forderungen vor den pfalzgräflichen Räten vorgebracht, die sie folgendermaßen gütlich schlichten: Die Vormunde bezahlen Philipp zu St. Martin [= 11.11.] 40 Gulden und dann jährlich um St. Martin ungefähr 32 rheinische Gulden und ein Fuder durchschnittlichen Weins (nit des besten noch geringsten). Philipp darf die zwei Silberbecherlein, die er hat, verwenden. Auf alle andere Forderungen am väterlichen oder mütterlichen Erbe soll er verzichten. Sollten Michaels Kinder sterben, dann sollen Philipp seine Erbansprüche unbenommen sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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