Die beiden Ritter Hans Landschad von Steinach, Burggraf zu Alzey, und Hans von Sickingen sowie Jakob der Ältere von Fleckenstein schließen einen Vertrag zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz einer- und Ludwig von Löwenstein andererseits. Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz hatte zu Lebzeiten den Ludwig von Löwenstein mit etlichen Orten versehen, nämlich mit den Schlössern und Städten Weinsberg, Löwenstein und Möckmühl sowie Neuenstadt am Kocher mit Zugehör. Dazu kam für die Zeit der Verpfändung von Löwenstein das Schloss Otzberg mit dem Flecken Hering und dem pfälzischen Teil zu Umstadt. Nach Friedrichs Tod hatte Ludwig als dessen leiblicher und ehelicher Sohn gemeint, dass ihm für die überstellten Flecken, Schlösser und Städte samt Zugehör sowie anderes väterliches Hab und Gut kein Ausgleich geschehen sei, obwohl die Orte mit Zustimmung seiner Vormunde, der Ritter Simon von Balzhofen, Dieter von Handschuhsheim, Blicker Landschad von Steinach und des Protonotars Alexander Bellendörfer (Pellendorffer) an Kurfürst Philipp von der Pfalz überstellt worden sind. Daraus sind Streitigkeiten zwischen dem Pfalzgrafen und Ludwig erwachsen, also haben die Aussteller als von Amts wegen Verbundene, Räte und Diener des Kurfürsten zur Vermeidung weiteren Streits zwischen beiden Parteien in folgender Weise geschlichtet: 1. Philipp und seine Erben geben Ludwig und seinen Mannlehenserben zusätzlich zur Grafschaft Löwenstein und der Herrschaft Scharfeneck mit jeweiligem Zugehör noch jährliche Gülten über 300 und 200 Gulden, nämlich zu jedem Fronfasten ein Viertel, also 125 Gulden. Dies soll zu Germersheim oder anderswo ausreichend versichert sein. 2. Philipp und seine Erben stellen Ludwig und dessen Mannlehenserben alle Mannschaft und Lehenschaft zu, die zur Herrschaft Scharfeneck gehören. Diese sollen als Eigentum und Lehen folgen, die entsprechenden [Lehens-]Mannen soll man an diese weisen. 3. Wenn dem Pfalzgrafen oder seinen Erben ein Lehen im Wert von etwa 100 Gulden Gülten oder vergleichbare Nutzungserträge zu- oder heimfallen, sollen sie dies an Ludwig und seine Mannlehenserben verleihen, die es als Mannlehen empfangen und tragen sollen, wie es sich gebührt. 5. [sic!] Ludwig hingegen verzichtet für sich und seine Erben und Nachkommen auf die ihm oben genannten und zugedachten Orte, nämlich die Schlösser und Städte Weinsberg und Möckmühl sowie auf Neuenstadt am Kocher mit Zugehörde und das Schloss Otzberg mit dem Flecken Hering und dem pfalzgräflichen Teil zu Umstadt samt Zugehör - ausgenommen die Grafschaft Löwenstein mit Zugehör. Er verzichtet auch auf sein väterliches Erbe, auf Erbrechte und auf Gerechtigkeiten oder auf das, was ihm aufgrund von Pfalzgraf Friedrichs Gaben zustehen mag, gegenüber Pfalzgraf Philipp und dessen männlichen Erben in absteigenden Linien. [6.] Dies alles sollen sie sich gegenseitig mit ausreichenden Verschreibungen versichern und damit geschlichtet sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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