Abt Jacob, Prior Matheus und der Konvent zu Grafschaft schließen mit Bürgermeister, Rat und Gemeinheit der Stadt Warstein in dem Streit um den Zehnten um und vor Warstein, bei dem vor dem geistlichen Gericht in Werl eine Zeitlang prozessiert worden war, auf Rat des Offizials Peter von Droislhangen und des Engelbert Berck, Dechant zu Meschede und Siegler zu Werl, mit Hilfe der Schiedsrichter Cristoffer von Loen, Freigraf, und Berndt Kremer genannt Hartmans, Bürger von Rüthen, von Seiten des Klosters und des Heyneman Stoffregen, Pastor zu Meiste (Myste), und Hermann Prange, Richter zu Rüthen, von Seiten der Stadt folgenden Vergleich: 1. Der Rat zu Warstein hat jährlich zu angemessener Zeit 2 fleißige Schutter zu ernennen, die nach der Gewohnheit der Städte Warstein und Rüthen vereidigt werden. Wenn dem Abt oder den Bürgern ein Schaden zugefügt worden ist, haben die Schutter ohne Ansehen der Person bei Strafe des Rats dem Geschädigten ein Pfand zuzustellen. Wenn der Schaden unversehens geschehen ist, wird dieser nach Erkenntnis des Rats abgegolten und den Schuttern ihr gebührendes Pfandgeld gegeben. Wenn der Schaden aber durch Fahrlässigkeit oder Mutwillen entstanden ist, hat der Täter, der selbst oder durch sein Vieh den Schaden angerichtet hat, nicht nur diesen zu ersetzen, sondern er wird auch durch den Rat unter Berücksichtigung, ob er die Tat nachts, heimlich oder öffentlich getan hat, am Leibe oder Gute gestraft. Die Schutter haben den nicht angezeigten Schaden zu bezahlen, es sei denn, sie könnten beeiden, daß sie davon keine Kenntnis gehabt hätten. 2. Jeder Bürger hat, wenn der Roggen oder Weizen geschnitten und gebunden ist, mindestens 30 Garben oder Schove, wobei es 2 mehr oder weniger sein können, zu einem Haufen zu setzen und diesen mit einer Schove, die den anderen gleich sein muß, zu bedecken, so daß daraus nicht, wie bisher, Streit entsteht. Der Zehnter darf, wenn er Zweifel an dem Haufen hat, diesen unter Benachrichtigung des Eigentümers umsetzen. Wenn einem Bürger dabei ein Vergehen nachgewiesen wird, hat der Rat diesen zu strafen und dem Abt zu seinem Schaden zu verhelfen. Wenn bei einem Land beim letzten Haufen einige Garben oder Schoven übrig sind, dürfen diese kenntlich unten an den Haufen angesetzt werden. Wenn es nicht mehr als 4 sind, sollen sie ungezehnt bleiben. Dabei kann sich keiner mit Unwissenheit entschuldigen. Der Zehnterheber hat vorher vor dem Rat, wie in Rüthen und anderen Städten üblich, den Eid abzulegen, dem Abt und jedem Bürger betreffs des Zehnten sein Recht widerfahren zu lassen. Wenn jemand Roggen oder ander Korn am Waldrand hat und wegen zu kleiner Haufen Wildschaden befürchtet, darf er dies zu großen Haufen zusammensetzen. Das Einfahren hat er dem Zehnter anzuzeigen, damit dieser dann seinen Teil empfängt und seinerseits keinen Wildschaden befürchten muß. Wenn es ein nasses Jahr gibt und der Roggen oder Weizen mit Gras befallen wird, so daß das Korn nicht geschnitten werden kann, so darf jeder Bürger dieses mit Sensen abmähen und in große Haufen setzen. Beim Einfahren hat er den Teil des Abts liegen zu lassen. 3. Wenn ein Bürger in alten Ländern oder sonstwo mit der Hacke einen Hagen macht und er armutshalber den Zehnten nicht bezahlen kann, kann er vor Beginn der Ernte mit dem Bürgermeister vor dem Abt oder dem Befehlshaber erscheinen und um Erlaß bitten. Diese Gunst gilt nicht für einen vermögenden Bürger und wenn der Pflug in das Land gesetzt worden ist. 4. Wenn ein Bürger nicht mehr als einen halben Morgen Rovesaat im Feld besät hat, so ist dieser zehntfrei. 5. Da der Abt sich beklagt, daß früher von manchem Ackerland Wiese gemacht worden sei und die Bürger sich weigerten, davon Zehnt zu geben, so soll in den nachgewiesenen Fällen Zehnt gezahlt werden, was auch fernerhin geschehen soll, wenn nicht eine Ablöse (affdracht) stattgefunden hat. 6. Wenn ein Bürger bei oder zwischen anderem Korn Leinsaat gesät hat, soll der Zehnter vom Korn die Zehntgarben (antellen unde de theynde sclage karns wu de fellet nemen) nehmen, wenn er an den Flachs kommt, soll er von den anderen Garben nehmen (so aver de theynde slage gegen dat flaß qweme, sall de theender van den anderen slagen dagegen nemmen). 7. Der Zehntwagen darf nicht stracks über das gemähte oder geschnittene und auch nicht über das ungeschnittene und ungemähte Korn fahren. Ebenso dürfen die Bürger nicht über die Zehntgarben (de thendtslagen off garven) fahren. Wenn das Fahren über das Land erforderlich ist, haben der Zehnter oder die Bürger die Garben mit einer Harke oder Gaffel beiseite zu legen und, wenn der Wagen vorbei ist, wieder an den alten Platz zu bringen. Wenn der Abt schließlich dreschen lassen will, sind die Drescher vom Rat der Stadt zu vereidigen, daß dem Abt die Tagwerke Korns recht und gleich gedroschen werden und daß den armen Bürgern betreffs des Strohs für ihr Geld recht und gleich geschehen möge. Wenn der Vertrag von einer Seite verletzt wird, soll eine Verständigung in Freundschaft gesucht werden. Wenn dies keinen Erfolg hat, soll der Schuldige vor seiner Obrigkeit verklagt werden. Neben Ersetzung des Schadens hat der Schuldige 5 Mark zu zahlen, die halb an die Obrigkeit und halb an die Gegenpartei fallen. Ankündigung des Siegels der Abtei und des Konvents sowie des Siegels der Stadt. Geschehen zu Warstein 1537 Juni 22 (am frydaghe nach sanct Viits dag)