Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Schuldverschreibung über 335 Tlr., die Margaretha Abels, Schwester des Vorfahren der Appellanten Wilhelm Abels, 1632 eingegangen war. Brünninghausen als Cessionar von Anna Maria Corbach hatte die verzinste Rückzahlung dieser Summe von den Appellanten verlangt, da diese Inhaber der in der Obligation als Sicherheit gesetzten Güter seien. Die Appellanten erklären, da Margaretha Abels selbst Nachkommen gehabt habe, deren Beiladung sie im vorinstanzlichen Verfahren vergeblich gefordert hätten, sei es nicht wahrscheinlich, daß sie deren Güter ererbt hätten. Sie hätten ihren Besitz ausschließlich von Wilhelm Abel ererbt. Sie verweisen darauf, daß der Appellat heute einen weit größeren Teil der ehemals Abels’schen Güter in den Herrschaften Nideggen und Drove in Händen habe, ohne deren Herkunft belegen zu können. Zudem sei jeder Anspruch an die Güter, nachdem sie diese seit 60 Jahren ruhig und ohne daß irgendwelche Ansprüche darauf erhoben worden wären, in Händen hätten, verjährt. Sie bemängeln die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und werfen der 2. Instanz vor, nachdem die Akten verschwunden seien, auf der Basis dubioser Handakten der Gegenseite entschieden zu haben. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation wegen Nichterreichens der Appellationssumme mit den strittigen 335 Tlr., während die Appellanten als Streitwert die inzwischen aufgelaufenen und eingeklagten Zinsen sehen; mit ihnen wie mit dem Wert der dafür geforderten Güter werde die Appellationssumme deutlich überschritten. Geschärfte Compulsoriales zur Herausgabe der Acta priora, die nicht eingingen.