Die Hofkammer zeigt in Bezug auf das an sie (in Nr. 799) d. 19. August ergangene Reskript an, dass die Kommissarien des Hofrats in Münzsachen abwesend wären und sie deshalb nicht mit denselben dem kurfürstlichen Befehl gemäß hätte konferieren können, weshalb sie die sub Nr. 798 d. 17. August aufgeführte Relation der Kommissarien Braumann und Zeppenfeld einsendet.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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