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Bürgerbuch von Wolbeck, Bd. 2.
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Darin: - Strafbuch (Bestrafungen verschiedenster Delikte), 1533-1736 (S. 201-257) - Unvereinbarkeit d. Bürgermeister- oder Ratsamtes mit dem Churgenossenamt - Wahl d. Stadtdieners, Aufgabenstellung - Vorschriften zur Erstellung neuer Schatzungsregister - Vorschriften zur Erlangung des Bürgerrechts, 28. Dezember 1653 (S. 23/24) - Notiz zu einer Unwetterkatastrophe, 1660 (S. 543) - Festlegung des Brotgewichts, 22. Oktober 1660 (S. 33), 09. Februar 1661 (S. 33) - Wahl der Bürgermeister, Ratsherren, Kirchen- u. Armen-Provisoren, 27. Dezember 1667 (S. 502), 1799 (S. 43), 1800 (S. 43) - Bürgermeister Haerhoff zahlt fehlende Gelder der Jahresrechnungen 1697/98 nach, die zum Rückkauf von Gartenland durch die Stadt weiterverwendet werden, 3. März 1700 (S. 445/446) - Regelung des Wegerechts durch Richter Oistendorff für den zur Stadt gehörigen Weg von der Hoffstraten in die kleine Stadtwiese in der Nähe der Pforte, 15. April 1723 (S. 24/25)
Enthält: - Aufnahme in die Bürgerschaft 1576-1646 (S. 507-541), 1655-1676 (S. 497-506), 1676-1775 (S. 434-495), 1776-1829 (S. 362-416). Enthält auch: Vor Jobst Furborn, Richter zu Wolbeck, findet ein Verhör über gerichtliche Rechte bei Kriminalsachen in der Stadt Wolbeck statt (Protokoll des Notars Arnold Bruningk im Beisein der Zeugen Johan Kotter und Everdt Cantzler, 1684 April 27) Folio Nr. 205 1. Zeuge Johan Hegemann über 70 Jahre alt. Vor 60 Jahren z. Z. des Drosten Wilh. Rudolf v. Caessen wurde ein Dieb von der Stadt Wolbeck auf der Laerheide gehängt. Der dortige Galgen gehört der Stadt; der jetzige ist auf Stadtkosten von Georg Timmermann aufgerichtet worden. Zur Zeit des + Drosten Dietrich v. Merveldt hätten er, Heggemann, und Henrich Schenckel als Bürgermeister zwei Frauen (Trump, Else und Kinder, Anna) wegen Diebstahls ergreifen lassen, welche die 'Kaecksteine' aus der Stadt heraus tragen müssen; er habe dem Scharfrichter dafür Lohn entrichtet. Der Drost habe Glockenschlag dabei angeordnet. Auch Johan von Sueren sei verhaftet, auf der Steinpforte in Wolbeck festgesetzt und entlassen worden auf Begehren der Bürgermeister; desgleichen Bernd Meßmacher wegen Verwundung und Bruch der Freiheit auf St. Petersmarkt zu Wolbeck (wurde der Stadt verwiesen). Ähnlich sei wegen Übeltaten mit Anna Sommers, Johan zur Grevinck und der Weimanschen verfahren worden (z.Z. des Droste v. Merveldt und des Richters Johan Akolck); letztere zwei zahlten Bußgeld. Z.Z. des jetzigen Drosten Ludger v. Raesfeld und des + Richters Tilman Scholle wurde Engelbert Wrede, der auf der Nachtwache Hahrboem verwundet hatte (so dass dieser vom Arzt als 'halb tot' angenommen wurde), durch den Stadtdiener arrestiert und auf der Steinpforte festgesetzt, aber durch den Vogt Tillman Reich im Auftrag des Drosten losgebeten. Wrede wurde mit einem Herrn v. Raesfeld in Dülmen zum Kriegsdienst eingezogen und starb unterwegs. 2. Zeuge Johan zur Wicheringk, Bürger zu Wolbeck, geboren auf dem Erbe Wickeringk zu Albersloh, etwa 80 Jahre alt, seit der Kinderzeit in Wolbeck bekannt, wo er 30 Jahre Haus gehalten. Er weiß nicht anders, als dass die Bürgermeister zu Wolbeck das Recht haben, den ersten Schritt ('Anfang') zur Verfolgung von Übeltätern zu tun, ohne vom Drosten gehindert zu werden. Er habe beim +Drosten Merveldt neun Jahre gedient. Z. Z. des + Drosten Caessen habe die Stadt Wolbeck einen Dieb am Galgen auf der Laerheide hängen lassen; der Galgen sei auf Stadtkosten gezimmert vom + Meister Jurgen. Trump Else und eine weitere Frau hätten die Schandsteine aus der Stadt tragen müssen z. Z. des + Richters Akolck. Die Bürgermeister haben mit Johan von Sueren ähnlich verfahren. Auch Anna Sommer und ihr Mann seien unter dem Verdacht, sie hätten ein Kind umgebracht, in der Steinpforte festgesetzt worden. Auch Johan zur Grevinck und danach die Weimansche hätten dort eingesessen, ebenso Engelbert Wrede, der den Nachtwächter Hahrboem schwer verwundete. 3. Zeuge Herman Teweß, geboren in Vorhelm, zwischen 60 und 70 Jahre alt, 40 Jahre in Wolbeck wohnhaft, bestätigt obige Aussagen, sagt, dass die Kaecksteine am Brunnen beim Rathaus hängen. 4. Zeuge Johan Steckefordt, in Wolbeck geboren und über 50 Jahre alt, bestätigt obige Aussagen, teilt mit, er habe das Holz zum Galgen geschlagen. 5. Zeuge Johan Volberdt, Bürger zu Wolbeck, etwa 60 Jahre alt, wohnte bei Arndt Torck in Wolbeck, hat den alten Galgen mit anhängender Kette noch gesehen, weiß um die Errichtung des neuen Galgens z. Z. des Drosten Merveldt und des Rentmeisters Herman Koeck durch die damaligen Bürgermeister Johan Heggeman und Gerdt Akolck, bezeugt obige Aussagen. Johan von Suirens Freilassung habe Johan Mensinck, Kanoniker zu St. Martini in Münster, zustande gebracht. Die Tortur des Johan zur Grevinck hat er mit angesehen; bei seiner Freilassung erlegte dieser der Stadt 10 Taler. 6. Zeuge Gerhard Akolck, über 60 Jahre alt, stets in Wolbeck wohnhaft, bestätigt alle obigen Angaben. Er war selbst Bürgermeister und kennt diese Fälle aus eigener Tätigkeit. 7. Dietrich Schwerbrock, ist geboren im Jahr 'als die Stadt Münster sei erobert', war mit Ausnahme von 7 Jahren in Wolbeck wohnhaft, sagt im gleichen Sinne aus und bestätigt die genannten Fälle. 8. Thonies Groningh, geb. in Wolbeck, weiß noch, wie der + Bischof Franz (v. Waldeck) in Münster eingeführt wurde, bezeugt die Aussagen, wonach die Stadt den ersten Zugriff auf Übeltäter ausübte. 9. Claves Ralle, etwa 50 Jahre alt, gebürtiger Wolbecker, sagt ebenso aus und erinnert sich an Aussagen seines + Vaters; hat bei Buck zur Heimsburg gewohnt, als die Frauen die Schandsteine getragen haben und kennt die übrigen Vorfälle. 10. Henrich Moller, etwa 56 Jahre alt, geboren in Wolbeck, 25 Jahre dort ansässig, ist früher zeitweise in Livland und Frankreich gewesen, sagt ähnlich aus. Vor 30 Jahren habe Johan Beestman zeitweise in der Steinpforte gefangen gesessen; er hat die Frauen die Steine tragen sehen.
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.