Hintergrund des Verfahrens ist eine schuldrechtliche Auseinandersetzung. Die Appellantinnen bestreiten die Rechtsgültigkeit von 2 Schuldverschreibungen von 1512 und 1543, unter anderem, da die Pfänder (24 Morgen broichsches Land in der Herrschaft Niederaußem) ohne lehensherrlichen Konsens der Abtei Kornelimünster versetzt worden seien. Sie bestreiten die vorinstanzliche Zuständigkeit für die der Abtei Kornelimünster dingpflichtigen Güter. Sie wenden sich gegen die während der Anhängigkeit des sachlich mit dem Fall zusammenhängenden Verfahrens Weidenfeld ./. Gail (Bd. 2) ergangene herzogliche Anweisung zum Verkauf der als Pfand gesetzten Ländereien zugunsten des Appellaten, der argumentiert hatte, er könne aus diesen Ländereien, in die er seit 1597 immittiert war, zwar die jährlichen Zinsen, nicht aber den Abtrag der rückständigen Zinsen und des Kapitals von zusammen 900 Goldgulden erwirtschaften. Die Appellantinnen beantragten und erhielten eine Citatio ad videndum se restitui in integrum, da die Ladung dem Kammerboten zwar frühzeitig mitgegeben worden, aber nicht rechtzeitig zur Reproduktion zurückgekommen sei. Der Appellat bestritt die Berechtigung dieser Restitution, zumal die Appellation nicht zulässig sei, da die Appellantinen nicht von einem Definitivurteil, sondern von der 2. Ladung zur Versteigerung appelliert hätten, nachdem die Schuld bereits seit 1573 und nochmals durch seine Immission 1597 rechtlich anerkannt sei.