Otto epicopus Herbipolensis bestätigt den von Wernherus by dem Stocke, ständigen Vikar an der Pfarrkirche zu Bettingen, unterstützt von deren Pfarrer, M. Michahel de Herbi[poli], Kanoniker von Neumünster-Würzburg und bischöflicher Protonotar, gestifteten Meßaltar der hl. Jungfrau in der genannten Pfarrkirche, dessen Einkünfte dem Stifter auf Lebenszeit reserviert sind. Das Jus patronatus hat der Pfarrer. Dieser hat nach Abgang des jeweiligen Priesters innerhalb der gesetzlichen Frist dem Archidiakon einen geweihten oder vor Ablauf eines Jahres zu weihenden Weltgeistlichen auf die Pfründe zu präsentieren, sofern die Kollation nicht dem Bischof verfallen soll. Der Meßpriester hat die Residenzpflicht. Er muß dem Pfarrer an Sonn- und Feiertagen zu Tages- wie Nachtzeit beim Gottesdienst, ebenso bei den üblichen Prozesionen im Ornat assistieren. Bei Oblationen und Seelengedächntnissen aber braucht er nur der Hauptmesse anzuwohnen und seine eigene Messe zu lesen. Ihm zugewiesene Schenkungen stehen ihm unverkürzt zu; der Pfarrer ist dafür vom Stifter durch eine besondere Stiftung abgefunden. Doch hat er im Pfarrbezirk weder Sakramente auszuteilen, noch Seelenstiftungen anzutreten, ehe dem Pfarrer sein Recht geworden ist, noch sich anderweit in die Rechte und Geschäfte des Pfarrers einzumischen. In güterrechtlicher Unabhängigkeit von der Pfarrkirche erhalten die Güter und Einkünfte des Meßaltars die kirchliche Exemption.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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