Folgende Forderungen erhebt Ritter Johann v. Kronberg gegenüber Graf Johann v. Katzenelnbogen: 1. Als er in dieser Fehde wegen seiner Not Graf Joh...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1405 Februar 22
Gleichzeitige Kopie Staatsarchiv Darmstadt, Grafschaft K., Landessachen (Streitigkeiten mit denen von Kronberg). Gleichzeitige Kopie (in Form eines Rotulus) Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Nachtr. K. Akten Bd. 3, in den Eingangspartien stark moderbeschädigt. Vgl. Nr. 2508. Es liegen dem Marburger Rotulus noch Bruchteile eines anderen Rotulus mit Kronbergischen Urkk. bei, von denen jedoch nur zwei erhalten sind. Sie betreffen den Erwerb der in Artikel 7 genannten Gülten, die Hartmann v. Kronberg und seine Frau Margarethe am 2. November 1323 von Graf Poppo v. [Wertheim], ....... v. Eberstein kauften, wozu Elisabeth, Frau Gottfrieds v. Hohenlohe, am 26. Dezember 1330 ihre Zustimmung gab
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Uff sancte Peters dag kathedra 1405
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Folgende Forderungen erhebt Ritter Johann v. Kronberg gegenüber Graf Johann v. Katzenelnbogen: 1. Als er in dieser Fehde wegen seiner Not Graf Johanns Feind geworden ist und sich acht Tage vorher ihm gegenüber verwahrt hat, hat ihm der Graf unter seinem Siegel geantwortet, er bekriege ihn wider Ehre und Recht. Damit hat er ihm Unrecht getan, wofür er Genugtuung fordert.; 2. Er erhebt gegenüber dem Grafen Ansprüche auf das Dorf Rüsselsheim, das dieser ihm genommen hat und vorenthält. Dieses Dorf haben seine Eltern von einem v. Heusenstamm.gekauft und es als Morgengabe verwendet. In beiden Fällen hat Graf Eberhard v. Katzenelnbogen als Lehnsherr zugestimmt. Johann bestreitet, das Dorf als Lehen dem Grafen Eberhard aufgegeben zu haben, zumal es als Morgengabe vergeben war. Dieser hat es jedoch einbehalten und ihn nicht wieder damit belehnt, was ihm einen Schaden von 1.200 Gulden verursacht hat, obwohl er es wiederholt von ihm gefordert hat und in der Sühne, die zwischen dem verstorbenen Grafen Diether, Graf Johanns Vater, und ihm geschlossen und von Graf Diether besiegelt worden ist, ausdrücklich bestimmt wurde, dass Johann alle Lehen zurückerhalten sollte (Vgl. Nr. 2086.). Da Graf Johann alle Herrschaft seines Vaters und seines Schwiegervaters besitzt, ist er verpflichtet, ihm Rüsselsheim zurückzugeben.; 3. Graf Johann hält ihm ferner seinen Anteil an dem Dorfe Herchenrode mit Gülten, Gericht und allem Zubehör vor, den seine Eltern auf ihn gebracht haben. Der Graf hat es einem andern zu Lehen gegeben (Vgl. Nummer 2210, 2314.), wodurch ihm ein Schaden von etwa 800 Gulden entstanden ist. Wenn Graf Johann dagegen einwendet, dass er dieses Dorf auch von Graf Eberhard zu Lehen gehabt und diesem aufgesagt habe, so antwortet er, dass er davon nichts weiß. Weist jedoch Graf Johann nach, dass er es wirklich aufgesagt hat, dann bezieht er sich auf die genannten Bestimmungen der oben erwähnten Sühne, wonach Graf Johann verpflichtet ist, ihm alle Lehen zurückzugeben, die er von ihm fordert, sofern diese Rittern, Knechten und anderen ehrbaren Leuten bekannt sind; 4. Während der Fehde sandte der König den Ritter Hermann v. Rodenstein zu ihm nach Kronberg, um ihn zu einem Schiedstag mit dem Grafen Johann zu bestimmen, zu dem der König entweder selber kommen oder einen seiner besten Räte entsenden wollte, und ersuchte ihn gleichzeitig, die Fehde bis zu diesem Austrag ruhen zu lassen. Er ging auf das Gebot des Königs ein, bat um einen Tag zu Mainz oder Frankfurt und untersagte seinen Helfern bis zum weiteren Bescheid des Königs, den Grafen Johann zu schädigen. Während er nun stillsaß und auf die Antwort des Königs wartete, fügte ihm Graf Johann in dieser Zeit durch Brand und Raub großen Schaden zu, dessen Ersatz er fordert; 5. Graf Johann behält ihm seine Hörigen zu Rüsselsheim vor, die schon seinen Eltern gehört haben, und zwingt sie zu höheren Dienst- und Beedeleistungen, als bisher üblich war. Er fordert dafür einen Schadensersatz von 600 Guldenl; 6. Als er in seinem Gericht Seeheim wegen ihm lange rückständiger Gülten pfändete, ließ ihm Graf Johann die Pfänder mit Gewalt abnehmen. Er sandte darauf zwei Knechte zu den gräflichen Amtleuten nach Darmstadt und ließ ihnen anbieten, alle Pfänder, die auf Grund eines Übergriffes gegenüber dem Grafen eingetrieben worden seien, zurückzugeben, was ihm jedoch nichts half. Er fordert die Pfänder von dem Grafen zurück und verlangt den Ersatz des ihm daraus erwachsenen Schadens von 100 Gulden; 7. Seine Eltern haben zu Roßdorf eine Gülte von 17 Malter Korn, 20 Unzen Heller und 17 Hühnern und zu Auerbach eine Weingülte von sieben Ohm gekauft, worüber er den besiegelten Kaufbrief hat. Diese Gülte ist ihm seit seines Vaters Tode seit nunmehr 33 Jahren nicht mehr ausbezahlt worden. Er fordert den Grafen auf, ihm diese Gülte ungehindert fallen zu lassen, so wie sie seinen Eltern gefallen ist; 8. Er fordert von Graf Johann die zehn Gulden Burglehnsgeld, die ihm von dem verstorbenen Grafen Diether auf den Bopparder Zoll, zahlbar von dem Wartspfennig, den dieser vom Trierer Erzbischof da hatte, verschrieben war. Er hat sie bis auf die Zeit erhalten, als Graf Diether sein Feind wurde. In der Sühne, welche diese Fehde beendete, wurde bestimmt, dass er alle Lehen zurückerhalten sollte, doch gab ihm Graf Diether das Lehen nicht zurück, und auch Graf Johann hat es bisher nicht getan. Er fordert das Lehen von ihm samt den seit Fehdeschluss aufgelaufenen Rückständen, wodurch ihm ein Schaden von etwa 100 Gulden entstanden ist; 9. Graf Johanns verstorbener Vater, Graf Diether, bat ihn, mit ihm zu einem Hofe nach Heidelberg zu reiten, was er in seinem Dienste tat. Zu Heidelberg starb ihm ein Ross, wie bekannt ist, welches er nicht für 500 (!) Gulden weggegeben hätte. Er fordert von Graf Johann als Erbe Graf Diethers Ersatz; 10. Graf Diethers Gemahlin, Graf Johanns Mutter, hatte seine verstorbene Frau gleichfalls gebeten, mit ihr zu diesem Hofe nach Heidelberg zu fahren, was diese tat. Als sie zurückfuhren, hieß Graf Johanns Mutter seine Frau, ihre Kleinodien sonstigen Geräte mit den ihrigen zurückfahren zu lassen, was auch geschah. Auf dem Rückweg verbrannte ihr dabei im Dorfe Auerbach alles, was sie an Kleinodien und sonstigen Dingen mit hatte, wie bekannt ist. Er fordert von Graf Johann, dass er als Graf Diethers Erbe ihm den Schaden von 1.000 Gulden ersetzt; 11. Hans Wallbrunn und Schalloff haben seinem Hörigen Kunz Bock die Pferde und anderen Hörigen anderes genommen, obwohl keine Fehde herrschte, und die Beute teils nach Zwingenberg, teils in andere gräflichen Schlösser gebracht, wo seine Leute sie gesehen haben. Er fordert sie vom Grafen zurück und einen Schadensersatz von 200 Gulden; 12. Die Helfer Graf Johanns haben diesem dreimal gegen ihn und seine Helfer gedient und ihm ohne Fehde durch Tote und Gefangene, Brand und Raub Schaden zugefügt. Er fordert vom Grafen für den Toten, seinen Hörigen Henne Schirmer, und die andern Schäden Ersatz. Diese Ansprüche und Forderungen übergibt Ritter Johann v. Kronberg dem Ritter Hans v. Hirschhorn als Obermann in dem Schiedsverfahren zwischen ihm und Graf Johann v. Katzenelnbogen und an die, welche Hans vom Grafen und ihm als Schiedsleute gemäß ihrer Übereinkunft (anelaz) beigegeben werden
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2457
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Folgende Forderungen erhebt Ritter Johann v. Kronberg gegenüber Graf Johann v. Katzenelnbogen: 1. Als er in dieser Fehde wegen seiner Not Graf Johanns Feind geworden ist und sich acht Tage vorher ihm gegenüber verwahrt hat, hat ihm der Graf unter seinem Siegel geantwortet, er bekriege ihn wider Ehre und Recht. Damit hat er ihm Unrecht getan, wofür er Genugtuung fordert.; 2. Er erhebt gegenüber dem Grafen Ansprüche auf das Dorf Rüsselsheim, das dieser ihm genommen hat und vorenthält. Dieses Dorf haben seine Eltern von einem v. Heusenstamm.gekauft und es als Morgengabe verwendet. In beiden Fällen hat Graf Eberhard v. Katzenelnbogen als Lehnsherr zugestimmt. Johann bestreitet, das Dorf als Lehen dem Grafen Eberhard aufgegeben zu haben, zumal es als Morgengabe vergeben war. Dieser hat es jedoch einbehalten und ihn nicht wieder damit belehnt, was ihm einen Schaden von 1.200 Gulden verursacht hat, obwohl er es wiederholt von ihm gefordert hat und in der Sühne, die zwischen dem verstorbenen Grafen Diether, Graf Johanns Vater, und ihm geschlossen und von Graf Diether besiegelt worden ist, ausdrücklich bestimmt wurde, dass Johann alle Lehen zurückerhalten sollte (Vgl. Nr. 2086.). Da Graf Johann alle Herrschaft seines Vaters und seines Schwiegervaters besitzt, ist er verpflichtet, ihm Rüsselsheim zurückzugeben.; 3. Graf Johann hält ihm ferner seinen Anteil an dem Dorfe Herchenrode mit Gülten, Gericht und allem Zubehör vor, den seine Eltern auf ihn gebracht haben. Der Graf hat es einem andern zu Lehen gegeben (Vgl. Nummer 2210, 2314.), wodurch ihm ein Schaden von etwa 800 Gulden entstanden ist. Wenn Graf Johann dagegen einwendet, dass er dieses Dorf auch von Graf Eberhard zu Lehen gehabt und diesem aufgesagt habe, so antwortet er, dass er davon nichts weiß. Weist jedoch Graf Johann nach, dass er es wirklich aufgesagt hat, dann bezieht er sich auf die genannten Bestimmungen der oben erwähnten Sühne, wonach Graf Johann verpflichtet ist, ihm alle Lehen zurückzugeben, die er von ihm fordert, sofern diese Rittern, Knechten und anderen ehrbaren Leuten bekannt sind; 4. Während der Fehde sandte der König den Ritter Hermann v. Rodenstein zu ihm nach Kronberg, um ihn zu einem Schiedstag mit dem Grafen Johann zu bestimmen, zu dem der König entweder selber kommen oder einen seiner besten Räte entsenden wollte, und ersuchte ihn gleichzeitig, die Fehde bis zu diesem Austrag ruhen zu lassen. Er ging auf das Gebot des Königs ein, bat um einen Tag zu Mainz oder Frankfurt und untersagte seinen Helfern bis zum weiteren Bescheid des Königs, den Grafen Johann zu schädigen. Während er nun stillsaß und auf die Antwort des Königs wartete, fügte ihm Graf Johann in dieser Zeit durch Brand und Raub großen Schaden zu, dessen Ersatz er fordert; 5. Graf Johann behält ihm seine Hörigen zu Rüsselsheim vor, die schon seinen Eltern gehört haben, und zwingt sie zu höheren Dienst- und Beedeleistungen, als bisher üblich war. Er fordert dafür einen Schadensersatz von 600 Guldenl; 6. Als er in seinem Gericht Seeheim wegen ihm lange rückständiger Gülten pfändete, ließ ihm Graf Johann die Pfänder mit Gewalt abnehmen. Er sandte darauf zwei Knechte zu den gräflichen Amtleuten nach Darmstadt und ließ ihnen anbieten, alle Pfänder, die auf Grund eines Übergriffes gegenüber dem Grafen eingetrieben worden seien, zurückzugeben, was ihm jedoch nichts half. Er fordert die Pfänder von dem Grafen zurück und verlangt den Ersatz des ihm daraus erwachsenen Schadens von 100 Gulden; 7. Seine Eltern haben zu Roßdorf eine Gülte von 17 Malter Korn, 20 Unzen Heller und 17 Hühnern und zu Auerbach eine Weingülte von sieben Ohm gekauft, worüber er den besiegelten Kaufbrief hat. Diese Gülte ist ihm seit seines Vaters Tode seit nunmehr 33 Jahren nicht mehr ausbezahlt worden. Er fordert den Grafen auf, ihm diese Gülte ungehindert fallen zu lassen, so wie sie seinen Eltern gefallen ist; 8. Er fordert von Graf Johann die zehn Gulden Burglehnsgeld, die ihm von dem verstorbenen Grafen Diether auf den Bopparder Zoll, zahlbar von dem Wartspfennig, den dieser vom Trierer Erzbischof da hatte, verschrieben war. Er hat sie bis auf die Zeit erhalten, als Graf Diether sein Feind wurde. In der Sühne, welche diese Fehde beendete, wurde bestimmt, dass er alle Lehen zurückerhalten sollte, doch gab ihm Graf Diether das Lehen nicht zurück, und auch Graf Johann hat es bisher nicht getan. Er fordert das Lehen von ihm samt den seit Fehdeschluss aufgelaufenen Rückständen, wodurch ihm ein Schaden von etwa 100 Gulden entstanden ist; 9. Graf Johanns verstorbener Vater, Graf Diether, bat ihn, mit ihm zu einem Hofe nach Heidelberg zu reiten, was er in seinem Dienste tat. Zu Heidelberg starb ihm ein Ross, wie bekannt ist, welches er nicht für 500 (!) Gulden weggegeben hätte. Er fordert von Graf Johann als Erbe Graf Diethers Ersatz; 10. Graf Diethers Gemahlin, Graf Johanns Mutter, hatte seine verstorbene Frau gleichfalls gebeten, mit ihr zu diesem Hofe nach Heidelberg zu fahren, was diese tat. Als sie zurückfuhren, hieß Graf Johanns Mutter seine Frau, ihre Kleinodien sonstigen Geräte mit den ihrigen zurückfahren zu lassen, was auch geschah. Auf dem Rückweg verbrannte ihr dabei im Dorfe Auerbach alles, was sie an Kleinodien und sonstigen Dingen mit hatte, wie bekannt ist. Er fordert von Graf Johann, dass er als Graf Diethers Erbe ihm den Schaden von 1.000 Gulden ersetzt; 11. Hans Wallbrunn und Schalloff haben seinem Hörigen Kunz Bock die Pferde und anderen Hörigen anderes genommen, obwohl keine Fehde herrschte, und die Beute teils nach Zwingenberg, teils in andere gräflichen Schlösser gebracht, wo seine Leute sie gesehen haben. Er fordert sie vom Grafen zurück und einen Schadensersatz von 200 Gulden; 12. Die Helfer Graf Johanns haben diesem dreimal gegen ihn und seine Helfer gedient und ihm ohne Fehde durch Tote und Gefangene, Brand und Raub Schaden zugefügt. Er fordert vom Grafen für den Toten, seinen Hörigen Henne Schirmer, und die andern Schäden Ersatz. Diese Ansprüche und Forderungen übergibt Ritter Johann v. Kronberg dem Ritter Hans v. Hirschhorn als Obermann in dem Schiedsverfahren zwischen ihm und Graf Johann v. Katzenelnbogen und an die, welche Hans vom Grafen und ihm als Schiedsleute gemäß ihrer Übereinkunft (anelaz) beigegeben werden
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2457
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
01.07.2025, 1:38 PM CEST
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