Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Meister und Rat zu Hagenau und die Ihren gegen seine Untertanen zu Bischweiler (Bischwiler) "etwas furgenommen" hatten. Nachdem der Pfalzgraf deswegen Forderungen an sie gestellt hatte, hat die Stadt Hagenau sich mit ihm gütlich vertragen, wobei der Pfalzgraf sie in seinen und der Pfalz Schirm aufgenommen hat. Kurfürst Philipp versichert für sich und seine Erben, dass er Rat, Meister, Bürger und Gemeinde zu Hagenau für 12 Jahre, beginnend mit dem 01.01.1482, wie sein Land und seine Leute schirmen und rechtlich handhaben wird, namentlich so wie ein Landvogt [im Elsass] es vor der Irrung mit dem Kaiser [Friedrich III.] versehen hatte und dazu verpflichtet gewesen war. Entstandene oder zukünftige Irrungen zwischen dem Pfalzgrafen und den von Hagenau sollen gütlich gerügt werden, wobei beide Parteien nach Ablauf der zwölf Jahre ihre Rechte behalten und dieser Vertrag ihnen daran unschädlich sein soll. Beiden Parteien sollen den Heiligen Forst mit seinem Zubehör nach altem Herkommen gemeinsam behüten, schirmen und gebrauchen, wie es vor der Irrung getan wurde. Von Freveln und Bußen, des Forsts oder anderer Sachen wegen und auch was in der Stadt anfällt, sei es von Einheimischen oder Fremden, soll nach altem Herkommen der Pfalzgraf seinen Anteil erhalten. Wenn die Stadt über die 12 Jahre hinaus Sachen der Blutgerichtsbarkeit versieht, soll dies dem Pfalzgrafen, ob er oder seine Erben wieder zu der Landvogtei kämen oder nicht, an seinen Rechten nach alten Herkommen unschädlich sein. Für den Schirm soll die Stadt Hagenau dem Pfalzgrafen jährlich 500 Gulden Schirmgeld an seinen Zinsmeister zu genannten Terminen und Zielen reichen. Sollten der Kaiser und der Pfalzgraf wegen der Landvogtei innerhalb der 12 Jahre vertragen werden, sodass dieser bei der Landvogtei mitsamt Reichssteuer verbleibt, verfällt der Rest des Schirmgeldes. Solange die von Hagenau dieses geben, soll von ihnen keine gewöhnliche Stadtsteuer gefordert werden. Bei Einigung mit dem Kaiser und Erlangung der Landvogtei innerhalb der 12 Jahre soll das Schirmgeld abgestellt, fortan hingegen die Stadtsteuer gegeben werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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