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Der Dechant und die Mitglieder des Domkapitels verbünden sich zu gegenseitigem Beistand, insbesondere behufs Beschränkung des Rechts des Bischofs und des Dompropstes bei Verleihung der Obedienzen und versprechen gemeinschaftlich beim päpstlichen Stuhl auf die Bestätigung dieses auch für die späteren Domherrn verbindlichen Statuts hinzuwirken.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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