Friedrich [I.] Herzog von Sachsen[-Gotha] (volle Titulatur) belehnt für sich und seine Brüder Albrecht Herzog von Sachsen[-Coburg], Bernhard Herzog von Sachsen[-Meiningen], Heinrich Herzog von Sachsen[-Römhild], Christian Herzog von Sachsen[-Eisenberg], Ernst Herzog von Sachsen[-Hildburghausen] und Johann Ernst Herzog von Sachsen[-Gotha] (volle Titulaturen) für sich selbst und für alle ihre Nachkommen und Leibeslehenerben nach dem Tod von Wolf Christoph von Streitberg zu Burggrub und Greifenstein dessen Vettern Hans Wilhelm und Christoph Sigmund von Streitberg zu Strössendorf und ihre als eheliche Leibeserben geborene Söhne und Töchter mit einem Viertel des großen Zehnten zu Brunn auf dem Bamberger Gebirge mit allen Ehren, Würden, derzeitigem und künftigem Nutzen im Dorf und Feld und allen Zugehörungen. Den Zehntanteil hatte zuletzt ihr Vetter Wolf Christoph von Streitberg, vor ihm sein Vater Dietrich von Streitberg allein und zuvor zusammen mit seinem Bruder Hans Wolf von Streitberg, fürstlich-bambergischen Oberstallmeister, und vor ihnen ihr Großvater Julius von Streitberg und ihr Großgroßvater Dietrich von Streitberg innegehabt, der ihn von Susanne Wengin, der Ehefrau des Bürgers David Müller aus Bamberg, am 3. September 1609 (Donnerstag vor nativitatis Mariae) erblich gekauft, zu Lehen gehabt, redlich hergebracht, besessen, genossen und gebraucht hatte. Anstelle der Belehnten schwört ihr Bevollmächtigter, Doktor Johann Christoph Nehringen, vor dem Lehenhof den Leheneid für das Erblehen. Die Belehnten und ihre Söhne und Töchter als Erben und Erbnehmer sollen den Zehntanteil zusammen mit einem weiteren Viertel des großen Zehnten zu Burggrub, über den ihnen ein eigener Lehenbrief erteilt wurde, künftig als rechtes Erblehen innehaben, besitzen, genießen und gebrauchen, bei einem Lehenfall die rechte Folge tun und sich nach der Gewohnheit und dem Recht der Erblehen verhalten. Falls Herzog Friedrich [I.] von Sachsen[-Gotha] und seine Brüder ohne ehelich geborene männliche Leibeserben sterben sollten, sollen die Belehnten oder deren Erben die Zehntanteile von seinen Verwandten Johann Ernst [II.] Herzog von Sachsen[-Weimar], Johann Georg [I.] Herzog von Sachsen[-Eisenach] und Bernhard Herzog von Sachsen[-Eisenach] (volle Titulaturen) oder von deren ehelich geborenen männlichen Leibeslehenerben zu Lehen empfangen. Wenn aber auch diese keine ehelich geborenen männlichen Leibeserben haben sollten, sollen die Zehntanteile an diejenigen in den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen fallen, an die nach den Erbteilungen und Erbverbrüderungen, sämtlicher kaiserlicher Belehnungen sowie aufgerichteter Verträge und hergebrachter Gewohnheiten diese Lande kommen und fallen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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