1461 Apr. 29 (Mi vor St. Philipp und St. Jacobs der hailigen zwelfpoten tage) Anna, Witwe des Wilhelm von Jagsheim, zu Nördlingen und Seitz Strobl zu Ederheim (Ederhain) bekennen, daß sie bei Aaron und Enslin, Juden zu Nördlingen, 63 fl rh entliehen haben. Bis 24. Aug. 1461 (St. Bartholomeus des hailigen zwelfpoten tage) bleibt die Summe unverzinst (on gesuch anbestan); von da an haben sie wöchentlich jeden Gulden mit 3 hl Nördlinger Währung zu verzinsen. Die Kündigungsfrist beträgt acht Tage. Verzögern die Schuldner die Rückzahlung, so haben sie den Gläubigern den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Jeder der beiden Schuldner haftet für den anderen. Sr.: 1) Diemar von Roden, Schwager der Jagshaimerin, 2) Paul Perger, Bürger und des Rats zu Nördlingen Ausf. Perg., besch. - 2 Sg. abg. - Rv.: [Empfangsbestätigung eines Gläubigers] ...